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	<title>medien–gerecht &#187; TMG</title>
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	<description>Im Spannungsfeld zwischen Medien und Recht</description>
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		<title>Deutschland auf dem Weg in die Popup-H&#246;lle</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 14:34:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kollegen Stadler und Ferner weisen (wiederholt) auf die geplante Umsetzung der Cookie-Richtlinie hin. Der Gesetzesentwurf (PDF) wurde vom Bundesrat beschlossen und der Bundesregierung f&#252;r eine Stellungnahme zugeleitet. Hauptanliegen des Gesetzesentwurfs ist die Versch&#228;rfung des Datenschutzes bei sozialen Netzwerken.  Gegenstand der &#196;nderung ist daher insbesondere § 13 TMG. In einem neuen Absatz 8 wird fast [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kollegen <a href="http://www.internet-law.de/2011/07/das-ende-der-cookies.html">Stadler </a>und <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/07/aktuelle-gesetzgebung-geldwaschegesetz-und-cookie-richtlinie/">Ferner </a>weisen (wiederholt) auf die geplante Umsetzung der Cookie-Richtlinie hin. Der Gesetzesentwurf (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_2034972/SharedDocs/Drucksachen/2011/0101-200/156-11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/156-11%28B%29.pdf" target="_blank">PDF</a>) wurde vom Bundesrat beschlossen und der Bundesregierung f&#252;r eine Stellungnahme zugeleitet. Hauptanliegen des Gesetzesentwurfs ist die Versch&#228;rfung des Datenschutzes bei sozialen Netzwerken.  Gegenstand der &#196;nderung ist daher insbesondere § 13 TMG.</p>
<p>In einem neuen Absatz 8 wird fast Wort gleich die Passage der Richtlinie &#252;bernommen. Die Gesetzesbegr&#252;ndung verweist lediglich auf die Umsetzung der Richtlinie. Im Gegensatz zu den anderen &#196;nderungen ist das ein Hinweis, dass sich mit dem Inhalt dieser Vorschrift keiner wirklich auseinandergesetzt hat. Es muss ja schlie&#223;lich umgesetzt werden. Die Folge: Das Internet wird in Deutschland (und Europa) zur Popup-H&#246;lle, denn anders wird der Einsatz von Cookies kaum noch m&#246;glich sein. § 13 Abs. 8 TMG-E verlangt, dass der Nutzer vor jedem Speichern von Daten auf einem Endger&#228;t des Nutzers hier&#252;ber informiert werden muss und nur mit Einwilligung erfolgen darf. Das gleiche gilt nat&#252;rlich auch bei dem Zugriff auf gespeicherte Daten.</p>
<p>Dies betrifft insbesondere die derzeit weit verbreiteten Cookies, aber wie Kollege Ferner zu Recht darauf hinweist, letztlich s&#228;mtlichen Datenzugriff eines Telemediendienstes auf das jeweilige Ger&#228;t. Wie die Richtlinie sieht auch § 13 Abs. 8 TMG-E eine Ausnahme von der Hinweis- und Einwilligungspflicht. Dies betrifft zum einen den Empfang von Nachrichten. Zum anderen soll eine Generalklausel unerl&#228;ssliche Speicher- und Lesezugriffe erlauben.</p>
<p>Doch gerade diese Klausel ist nicht nur f&#252;r Nichtjuristen kaum verst&#228;ndlich. Die Ausnahme ist an eine Reihe von Voraussetzungen gekn&#252;pft: Der Speicher-/Lesezugriff muss a) einen vom Nutzer ausdr&#252;cklich gewollten Telemediendienst betreffen und b) zu dessen Erbringung unbedingt erforderlich sein. In der Praxis ist das nicht umsetzbar. Beim Aufruf einer Homepage werden regelm&#228;&#223;ig eine Vielzahl von Cookies abgefragt: Session-Cookies, Logindaten, Tracking-Cookies, Werbe/AdWords-Cookies, Social-Media-Cookies. Streng genommen handelt es sich hierbei um jeweils eigene Dienste die auf einer Homepage geb&#252;ndelt werden. Nicht nur, dass die ausdr&#252;ckliche Zustimmung hierf&#252;r kaum eingeholt werden kann, so scheitert jedenfalls die zweite H&#252;rde. Die Erforderlichkeit.</p>
<p>Ungl&#252;cklich ist in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Informationspflicht &#8220;entsprechend&#8221; Abs. 1. Nach Abs.1 hat der Anbieter den Nutzer &#8220;zu Beginn eines Nutzungsvorgangs in allgemein verst&#228;ndlicher Form, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar&#8221; zu informieren.  Es stellt sich dabei zun&#228;chst die Frage, ist der Hinweis zu Beginn des Nutzungsvorgangs oder zu Beginn jeden Schreib-/Lesezugriffs erforderlich. Streng genommen handelt es sich hier nicht um einen Nutzungsvorgang, so dass eine entsprechende Anwendung des Abs. 1 auf den jeweiligen Zugriff auf das Endger&#228;t abstellt. Hier besteht dringend Kl&#228;rungsbedarf.</p>
<p>Ein schwacher Trost ist es, dass gerade die &#196;nderungen in § 13 Abs. 1 TMG ansonsten begr&#252;&#223;enswert sind.</p>
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		<title>Verderben Juristen nun auch den Twitter-Spa&#223;?</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2009/06/18/verderben-juristen-nun-auch-den-twitter-spass/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 09:14:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

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		<description><![CDATA[Ohne Twitter (sondern nur mit dem guten alten RSS) dauert es etwas l&#228;nger, bis die Nachricht ankommt, aber ich habe sie als bekennender Nichttwitterer mit einem schmunzeln zur Kenntnis genommen. Unter deutschen IT-Juristen wird derzeit &#252;ber die Frage spekuliert, ob Twitterer nicht nach TMG und RStV eine Anbieterkennzeichnung bereithalten m&#252;ssen. Die Frage hat durchaus seine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ohne Twitter (sondern nur mit dem guten alten RSS) dauert es etwas l&#228;nger, bis die Nachricht ankommt, aber ich habe sie  als bekennender Nichttwitterer mit einem schmunzeln zur Kenntnis genommen. Unter deutschen IT-Juristen wird derzeit &#252;ber die Frage spekuliert, ob Twitterer nicht nach TMG und RStV eine Anbieterkennzeichnung bereithalten m&#252;ssen.</p>
<p>Die Frage hat durchaus seine Berechtigung, da die Vorschriften &#252;ber die Anbieterkennzeichnung zumindest vom Wortlaut s&#228;mtliche Dienste (im technischen Sinne) umfassen. Angesto&#223;en hat die ganze Diskussion<a href="http://www.computerwoche.de/knowledge_center/web/1892437/"> Rechtsanwalt Hennig Krieg in der Computerwoche</a>, der nun auch einen <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">ausf&#252;hrlichen Artikel</a> zu dem Thema ver&#246;ffentlicht hat.</p>
<p>Die <a href="http://blog.beck.de/2009/04/17/impressumspflicht-fuer-twitter-account">Diskussion</a> zeigt (wie viele andere vorher) eindrucksvoll wie umfassend das TMG auch neue Kommunikationsformen oder Spielereien erfasst und wie bei Internetusern gerade dies auf gro&#223;es Unverst&#228;ndnis st&#246;&#223;t und als &#220;berregulierung verschrien wird. Doch TMG und RStV sind nicht nur Schikane und Futter f&#252;r &#8220;Abmahnanw&#228;lte&#8221;, sondern dienen auch dem Schutz privater Interessen (allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht, Verbraucherschutz,&#8230;). Twitter wird als Mischform oder Weiterentwicklung von Chat&#038;Blog gesehen. Warum sollten also nicht auch &#228;hnliche Ma&#223;st&#228;be gelten, wie f&#252;r ein Blog, wenn Twitter in einigen F&#228;llen genauso verwendet wird? Die Beschr&#228;nkung auf 140 Zeichen macht jedenfalls keinen Unterschied zur Verwendung eines Blogdienstes wie blogspot oder &#228;hnlichem.</p>
<p>Ich bin gespannt, welchen Verlauf die Diskussion nimmt, schlie&#223;lich ist Twitter wohl das (Un-)Wort des Jahres 2009.</p>
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		<title>Fazit und Ergebnisse des TMG-Wiki Projektes</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2009/04/21/fazit-und-ergebnisse-des-tmg-wiki-projektes/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Apr 2009 15:45:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Blogosphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
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		<description><![CDATA[Stephan Ott und Simon M&#246;ller haben zwei Artikel zum TMG-Wiki Projekt in der JurPC ver&#246;ffentlicht. Das Projekt hatte sich zum Ziel gesetzt einen neuen Gesetzesentwurf zum TMG zu erarbeiten. Die bis dato gefunden Erkenntnisse haben die beiden Beteiligten in ihrem ersten Aufsatz ver&#246;ffentlicht. Der zweite Artikel fasst die Projektarbeit, dessen Ziele, Erfolge und (letztlich) Scheitern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stephan Ott und Simon M&#246;ller haben zwei Artikel zum TMG-Wiki Projekt in der JurPC ver&#246;ffentlicht. Das Projekt hatte sich zum Ziel gesetzt einen neuen Gesetzesentwurf zum TMG zu erarbeiten. Die bis dato gefunden Erkenntnisse haben die beiden Beteiligten in ihrem <a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20090080.htm">ersten Aufsatz ver&#246;ffentlicht</a>.</p>
<p>Der zweite Artikel fasst die Projektarbeit, dessen Ziele, Erfolge und (letztlich) Scheitern zusammen. Das Fazit dieses Beitrages ist, dass mangels Beteiligung und Organisationsstruktur das Ganze eingeschlafen ist.</p>
<p>Als anf&#228;nglich aktives Mitglied in diesem Projekt muss ich zugeben &#8220;mea culpa&#8221;, was die eingeschlafene Mitarbeit angeht. Pers&#246;nlich hielt und halte ich das Projekt f&#252;r sehr vielversprechend. Auf Grund der zahlreichen anderen Projekte (Wiki, Blog und und und) und einem LL.M. fernab vom geschehen, war es jedenfalls f&#252;r mich der falsche Zeitpunkt um mich aktiver zu beteiligen. Hoffentlich wird das Projekt nicht folgenlos bleiben. </p>
<p>Die gefunden Ergebnisse lassen sich soweit jedenfalls sehen!</p>
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		<title>Impressumspflicht: Ende eines unendlichen Streits nahe?</title>
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		<pubDate>Sat, 17 May 2008 17:18:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anbieterkennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Telepolis berichtet in seiner aktuellen Ausgabe &#252;ber ein Verfahren vor dem EuGH. Gegenstand ist die Frage, ob nach der Richtlinie 2000/31/EG in der Anbieterkennzeichnung eines Internetauftrittes sowohl eine E-Mail Adresse als auch eine Telefonnummer angegeben werden muss. So wird derzeit die ungl&#252;ckliche Formulierung in § 5 TMG ausgelegt.  Der BGH hatte die Vorlage an den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27925/1.html" target="_blank">Telepolis berichtet</a> in seiner aktuellen Ausgabe &#252;ber ein Verfahren vor dem EuGH. Gegenstand ist die Frage, ob nach der Richtlinie 2000/31/EG in der Anbieterkennzeichnung eines Internetauftrittes sowohl eine E-Mail Adresse als auch eine Telefonnummer angegeben werden muss. So wird derzeit die ungl&#252;ckliche Formulierung in <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> ausgelegt. </p>
<p>Der BGH hatte die Vorlage an den EuGH gegeben um die Frage nun kl&#228;ren zu lassen. Der Generalanwalt Colomer empfahl nun in seinem Schlussantrag nun, die Richtlinie entgegen der bisherigen deutschen Rechtsprechungspraxis so auszulegen, dass die Angabe einer E-Mail Adresse f&#252;r die schnelle Kontaktaufnahme ausreicht. Es ist zu erwarten, dass der EuGH sich dieser Auffassung anschlie&#223;en wird.</p>
<p>Damit w&#228;re ein Grundstein gelegt, dass auch die deutschen Umsetzung der Richtlinie in <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG</a> so auszulegen ist, dass eine Angabe der E-Mail Adresse alleine den gesetzlichen Anforderungen gen&#252;gt.</p>
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		<title>Abmahnfalle TMG: Datenschutz das neue Impressum?</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2007/02/03/abmahnfalle-tmg-datenschutz-das-neue-impressum/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Feb 2007 14:59:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem TMG wird zwar nicht alles neu, aber einiges &#228;ndert sich. Damit steigt auch das Risiko einer Abmahnung. Insbesondere f&#252;r private Angebote k&#246;nnte es b&#246;se Folgen haben, wenn es nicht beachtet wird. Zwar sind &#8211; wie schon berichtet &#8211; nach dem ausdr&#252;cklichen Willen des Gesetzgebers &#8220;private&#8221; Telemedien nicht mehr der Pflicht eine Anbieterkennzeichnung zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem TMG wird zwar nicht alles neu, aber einiges &#228;ndert sich. Damit steigt auch das Risiko einer Abmahnung. Insbesondere f&#252;r private Angebote k&#246;nnte es b&#246;se Folgen haben, wenn es nicht beachtet wird. Zwar sind &#8211; <a href="http://www.medien-gerecht.de/2006/12/13/telemediengesetz-keine-impressumspflicht-fuer-private-blogs-und-homepages/">wie schon berichtet</a> &#8211; nach dem ausdr&#252;cklichen Willen des Gesetzgebers &#8220;private&#8221; Telemedien nicht mehr der Pflicht eine Anbieterkennzeichnung zu f&#252;hren.</p>
<p>Aber das TMG verpflichtet alle Anbieter von Telemedien in <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 TMG</a> eine Datenschutzerkl&#228;rung sichtbar von allen Seiten bereit zu halten bzw. den Nutzer zu Beginn dar&#252;ber aufzukl&#228;ren. Tut er dies nicht handelt er ordnungswidrig, was mit einer Geldbu&#223;e bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden kann.</p>
<p>Damit ergibt sich k&#252;nftig die paradoxe Situation, dass private Seiten nicht mehr wegen einer fehlenden Anbieterkennzeichnung abgemahnt werden k&#246;nnen, aber wegen einer fehlenden Datenschutzerkl&#228;rung. Besonders paradox daran ist es, dass der Inhaber eines 0815-Webspace Paketes keinerlei Einfluss auf die Erhebung und Speicherung der Daten (wie zB. IPs) hat, sofern er nicht entsprechende Skripte selbst einsetzt.</p>
<p>Weitere Tipps haben die law(-)blogger <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/02/02/datenschutzerklarung-noch-droht-keine-gefahr/">Vetter</a> und <a href="http://www.law-blog.de/203/datenschutzerklaerung-webseite/">Trautmann</a>.</p>
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		<item>
		<title>Telemediengesetz: Keine Impressumspflicht f&#252;r private Blogs und Homepages</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2006/12/13/telemediengesetz-keine-impressumspflicht-fuer-private-blogs-und-homepages/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Dec 2006 18:03:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Anbieterkennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Gestern kam es im Wirtschaftsausschuss des Bundestages zur Anh&#246;rung zum Entwurf eines einheitlichen Telemediengesetzes. Dies soll dank Zust&#228;ndigkeits&#228;nderungen durch die F&#246;deralismusreform, das TDG und den MdStV ersetzen und eine klarere Abgrenzung zum Rundfunk erm&#246;glichen. Gerade letzteres stie&#223; bei der Anh&#246;rung auf viel Skepsis. Bei einem Blick in den Entwurf findet sich eine f&#252;r Blogger und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern kam es im Wirtschaftsausschuss des Bundestages zur Anh&#246;rung zum <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/030/1603078.pdf" target="_Blank">Entwurf eines einheitlichen Telemediengesetzes</a>. Dies soll dank Zust&#228;ndigkeits&#228;nderungen durch die F&#246;deralismusreform, das TDG und den MdStV ersetzen und eine klarere Abgrenzung zum Rundfunk erm&#246;glichen. Gerade letzteres stie&#223; bei der Anh&#246;rung auf viel Skepsis.</p>
<p>Bei einem Blick in den Entwurf findet sich eine f&#252;r Blogger und private Homepagebetreiber wichtige Information. Die neue Regelung zur Anbieterkennzeichnung ist fast wortgleich, mit der Ausnahme, dass neben der Gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igkeit nun auch die Entgeltlichkeit (in der Regel) vorausgesetzt wird. In der Begr&#252;ndung (S. 23 RegE) hei&#223;t es explizit:</p>
<p>&#8220;Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftst&#228;tigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verf&#252;gbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), k&#252;nftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.&#8221;</p>
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