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	<title>medien–gerecht &#187; Facebook</title>
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	<description>Im Spannungsfeld zwischen Medien und Recht</description>
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		<title>Warum iFrames keine Auftragsdatenverarbeitung sind&#8230;</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2011/10/24/warum-iframes-keine-auftragsdatenverarbeitung-sind/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 08:38:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Streit um die datenschutzrechtliche Zul&#228;ssigkeit des Facebook Like-Buttons macht der Unterausschuss &#8220;Neue Medien&#8221; des Bundestags heute ein Expertengespr&#228;ch zu diesem Thema ab. Im Vorfeld wurden den eingeladenen Experten, zu denen auch der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert geh&#246;rt, vorbereitende Fragen gestellt. Thilo Weichert hat diese Fragen auch bereits beantwortet und seine Antworten ver&#246;ffentlicht (pdf). Unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Streit um die datenschutzrechtliche Zul&#228;ssigkeit des Facebook Like-Buttons macht der Unterausschuss &#8220;Neue Medien&#8221; des Bundestags heute ein Expertengespr&#228;ch zu diesem Thema ab. Im Vorfeld wurden den eingeladenen Experten, zu denen auch der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert geh&#246;rt, vorbereitende Fragen gestellt. Thilo Weichert hat diese Fragen auch bereits beantwortet und seine Antworten ver&#246;ffentlicht (<a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20111014-bt-uanm-facebook.pdf">pdf</a>).</p>
<p>Unter den Fragen findet man den Einwand, dass die kritisierte Einbindung des Like-Buttons, nicht nur diesen betrifft sondern eine Reihe von Diensten (etwa Youtube).  Die Antwort von Herrn Weichert: Die in diesen F&#228;llen verwendete iFrames Technologie stelle ein Fall der Auftragsdatenverarbeitung gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 BDSG: Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag">§ 11 BDSG</a> dar.</p>
<p>Diese Auffassung ist meines Erachtens nicht nur gewagt, sondern auch nicht mit dem rechtlichen Gedanken der Auftragsdatenverarbeitung vereinbar. Warum?</p>
<p>Zun&#228;chst muss man sich klar machen, was ein iFrame &#252;berhaupt ist? Letztlich handelt es sich um eine Weiterentwicklung der seit den Anfangstagen des Internets bekannten (und rechtlich viel diskutierten) Frame-Technolgie. Der Einzige Unterschied besteht darin, dass der fremde Seiteninhalt nicht als Teil einer Tabelle geladen wird, sondern als Objekt. Vergleichbar mit einem Bild. Dar&#252;berhinaus besteht die M&#246;glichkeit ganz pr&#228;zise bestimmte Inhalte (statt ganze Webseiten) einzubinden. Insoweit ist der iFrame kein &#8220;Novum&#8221; sondern kann auch im Hinblick auf die juristische Bewertung, als Fortentwicklung von Frames (mit allen Vor- und Nachteilen) gesehen werden.</p>
<p>Was bedeutet das f&#252;r die datenschutzrechtliche Beurteilung? Frames standen aus juristischer Sicht insbesondere wegen der Zueigenmachung fremder Inhalte in der Diskussion. Datenschutzrecht spielte dabei keine oder nur eine &#228;u&#223;erst untergeordnete Rolle. Eine Auftragsdatenverarbeitung findet jedoch bei einem klassischen Frame nicht statt, allein weil im Zweifel der Betreiber der per Frame eingebundenen Webseite davon keine Kenntnis hat und damit auch keine Daten im &#8220;Auftrag&#8221; verarbeitet. Das mag bei Social Plugins etwas anders sein, da diese Webseitenbetreibern gerade zum Zwecke der Einbindung angeboten werden.</p>
<p>Eine Auftragsverarbeitung findet dennoch nicht statt, da die Grundvoraussetzung der Auftragsdatenverarbeitung nicht gegeben ist. Damit eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, muss der Auftragsdatenverarbeiter die personenbezogenen im Auftrag und auf Weisung des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftragnehmer hat nur eine Hilfs- und Unterst&#252;tzungsfunktion und ist bei der Verarbeitung von den Vorgaben des Auftraggebers abh&#228;ngig  (So etwa Wedde in D&#228;ubler/Klebe/Wedde/Weichert,(!) Kommentar zum BDSG, § 11, Rn. 5). Anders gesagt, die Auftragsdatenverarbeitung scheidet zwangsl&#228;ufig aus, sobald die verarbeitende Stelle ein eigenes Interesse an der Verarbeitung und diese (Weiter-) Verarbeitung auch eigenst&#228;ndig durchf&#252;hrt.</p>
<p>Gerade dies ist jedoch bei den Social Plugins der Fall. Weder Facebook noch YouTube verarbeiten personenbezogene Daten streng im Auftrag des Webseitenbetreibers und schon gar nicht als Hilfs- oder Unterst&#252;tzungsfunktion. Im Gegenteil. Sie verarbeiten diese im eigenen Interesse und ohne jeglichen Einfluss des Webseitenbetreibers. Dieser mag zwar &#8220;Zweckveranlasser&#8221; sein, da dieser Begriff dem Datenschutzrecht in seiner aktuellen Gestaltung fremd ist, macht dies den Webseitenbetreiber nicht automatisch zum Auftraggeber einer Auftragsdatenverarbeitung.</p>
<p>Eine Auftragsdatenverarbeitung wird daher beim Einsatz von iFrames regelm&#228;&#223;ig ausscheiden. Nur in Einzelf&#228;llen wird m&#246;glicherweise eine Auftragsdatenverabeitung vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Update: <a href="http://www.henning-tillmann.de/2011/10/der-facebook-like-button-oder-das-datenschutzproblem-seit-20-jahren-privacyimg/">Henning Tillmann zeigt anschaulich</a>, dass es sich hier nur um alten Wein in neuen Schl&#228;uchen handelt.</p>
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		<title>Eine unerwartete Antwort von Herrn Weichert</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2011/09/08/eine-unerwartete-antwort-von-herrn-weichert/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 14:58:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nico Lumma hat vor einigen Wochen 7 Fragen zum Datenschutz gestellt. Zu den ausgew&#228;hlten Befragten geh&#246;rte auch Thilo Weichert. Dieser hat nun ebenfalls 7 Antworten gegeben. Eine Antwort fand ich dabei durchaus unerwartet: Frage: Was ist so schlimm am Like-Button? Thilo Weichert: Der Button tut nicht k&#246;rperlich weh. Das Anclicken des Buttons l&#246;st aber Datenverarbeitungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nico Lumma hat vor einigen Wochen<a href="http://lumma.de/2011/08/24/interview-serie-7-fragen-zum-datenschutz/"> 7 Fragen zum Datenschutz </a>gestellt. Zu den ausgew&#228;hlten Befragten geh&#246;rte auch Thilo Weichert. Dieser hat nun ebenfalls <a href="http://lumma.de/2011/09/08/7-antworten-zum-datenschutz-dr-thilo-weichert/">7 Antworten</a> gegeben. Eine Antwort fand ich dabei durchaus unerwartet:</p>
<blockquote><p><em>Frage: Was ist so schlimm am Like-Button?</em></p>
<p>Thilo Weichert: Der Button tut nicht k&#246;rperlich weh. Das Anclicken des Buttons l&#246;st aber Datenverarbeitungen aus, die f&#252;r die Nutzenden weder transparent noch selbstbestimmt sind. Es geht um das Setzen eines Cookies, um die Profilierung mit Hilfe des Cookies bei Facebook/USA und die kommerzielle oder sonstige Nutzung dieser Profile, wor&#252;ber Facebook nicht ansatzweise Informationen herausgibt. Das verst&#246;&#223;t gegen das deutsche Telemediengesetz und gegen die europ&#228;ische E-Privacy-Directive. In diesen Verst&#246;&#223;en liegen unzweifelhaft Verletzungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.</p></blockquote>
<p>Es geht also um das &#8220;Klicken&#8221; des Like-Buttons, was ein Cookie setzt.  Da<a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/">s klang bislang noch ganz anders</a> und w&#252;rde s&#228;mtliche (f&#252;r einen Datenschutzhardliner unzureichenden) <a href="http://www.medien-gerecht.de/2011/09/03/ist-der-2-klick-button-wirklich-datenschutzkonform/">2-Klick-L&#246;sungen </a>&#252;berfl&#252;ssig machen. Da ich die mir <a href="http://www.medien-gerecht.de/2011/08/23/ja-was-denn-nun-herr-weichert/">aufdr&#228;ngende Frage</a> schon gestellt habe, frage ich lieber: Woher kommt der Sinneswandel?</p>
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		<title>Ist der 2-Klick-Button wirklich datenschutzkonform?</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2011/09/03/ist-der-2-klick-button-wirklich-datenschutzkonform/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Sep 2011 08:03:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am Donnerstag stellte der heise-Verlag f&#252;r seine Internetangebote den &#8220;2-Klick-Button&#8221; vor. Mit dem 2-Klick-Button soll, so heise, eine &#8220;datenschutzfreundliche&#8221; Einbindung von Social-Media-PlugIns m&#246;glich sein. Das Prinzip ist einfach und alles andere als neu. Auf dieser Seite wird derzeit ebenfalls eine 2-Klick L&#246;sung getestet, die der Kollege Jens Ferner bereits vor Monaten vorgestellt hat, lange bevor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Donnerstag stellte der heise-Verlag f&#252;r seine Internetangebote den &#8220;<a href="http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html">2-Klick-Button</a>&#8221; vor. Mit dem 2-Klick-Button soll, so heise, eine &#8220;datenschutzfreundliche&#8221; Einbindung von Social-Media-PlugIns m&#246;glich sein. Das Prinzip ist einfach und alles andere als neu. Auf dieser Seite wird derzeit ebenfalls eine 2-Klick L&#246;sung getestet, die der Kollege <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/news-urteile/themen-specials/wordpress-plugins/">Jens Ferner bereits vor Monaten vorgestellt</a> hat, lange bevor das ULD sich zur datenschutzrechtlichen Problematik des Facebook Like-Buttons ge&#228;u&#223;ert hat. Die grafisch ansprechende L&#246;sung des heise-Verlags wurde im Netz, dank der selbst&#252;berzeugten Beschreibung, als die heilbringende L&#246;sung gefeiert. Doch die Reaktion von Facebook kam prompt. Die Umsetzung widerspreche den Plattform-Richtlinien. <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-beschwert-sich-ueber-datenschutzfreundlichen-2-Klick-Button-2-Update-1335658.html">Der heise-Verlag (und viele Nutzer) reagierten ungl&#228;ubig</a>, wenn nicht gar eingeschnappt. Schlie&#223;lich habe der 2-Klick-Button zur L&#246;sung eines datenschutzrechtlichen Problems beigetragen. Aber ist das wirklich so?<span id="more-2191"></span></p>
<h3><strong>1. 2-Klick-L&#246;sungen f&#246;rdern die Datensparsamkeit</strong></h3>
<p>2.Klick-L&#246;sungen haben datenschutzrechtlich einen entscheidenden Vorteil. Sie f&#246;rdern die Datensparsamkeit im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html" target="_blank" title="&sect; 3a BDSG: Datenvermeidung und Datensparsamkeit">§ 3a BDSG</a>. Anders als bei der direkten Einbindung von Social Media PlugIns werden (personenbezogene) Daten nicht bereits bei Aufruf der Webseite an die jeweiligen Social Media Anbieter &#252;bermittelt, sondern erst nachdem durch einen ersten Klick die Social Media Buttons geladen werden. Der Webseitenbesucher hat es also in der Hand, ob eine solche &#220;bermittlung stattfindet, oder ob er f&#252;r die Social Media Anbieter unbemerkt auf der Seite bleiben will.</p>
<p>Ist durch die so erreichte Datenvermeidung und -sparsamkeit nicht das Problem behoben worden? Dies mag im ersten Augenblick so erscheinen, doch die Kritik des ULD richtet sich im Kern nicht dagegen, dass die Daten &#252;berhaupt erhoben werden, sondern dass sie ohne die erforderliche Einwilligung des Nutzers erhoben werden.</p>
<h3><strong>2. Erteilt der Nutzer mit dem 1. Klick nicht seine Einwilligung?</strong></h3>
<p>Die Anbieter der Social Media PlugIns sind regelm&#228;&#223;ig US-amerikanische Unternehmen und erheben und verarbeiten die (personenbezogenen) Daten auf den eigenen Servern in den USA. Da die USA nicht den gleichen Datenschutz gew&#228;hrleistet, wie die Mitgliedsstaaten in der Europ&#228;ischen Union, ist eine &#220;bermittlung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4b.html" target="_blank" title="&sect; 4b BDSG: &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an &uuml;ber- oder zwischenstaatliche Stellen">§ 4b BDSG</a> regelm&#228;&#223;ig nur mit Einwilligung m&#246;glich. (So jedenfalls, im Ergebnis das ULD.) Doch die Erteilung der Einwilligung ist an strenge Vorgaben gekn&#252;pft (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" target="_blank" title="&sect; 4a BDSG: Einwilligung">§4a BDSG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 Abs. 2 TMG</a>). Unerl&#228;sslich ist, dass der Nutzer vor der Erteilung seiner Einwilligung klar und verst&#228;ndlich dar&#252;ber aufgekl&#228;rt wird welche Daten, durch wen und zu welchem Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.</p>
<p>Trotz der vollmundigen Ank&#252;ndigungen des heise-Verlags muss man an dieser Stelle klar sagen, dass die dort gew&#228;hlte Umsetzung leider alles andere als datenschutzkonform ist. Zwar wird in Pop-Ups und hinter weiteren Informations-Icons viel von Datenschutz geschrieben, doch die erforderliche Datenschutzerkl&#228;rung f&#252;r die einzelnen Dienste fehlt komplett. Insoweit kann ich mich dem <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/09/heise-prasentiert-datenschutzkonforme-losung-fur-facebook-button/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Kollegen Ferner nur anschlie&#223;en</a>, dass hier noch dringend Nachholbedarf besteht.</p>
<p>Ein Problem bei allen 2-Klick-L&#246;sungen bleibt jedoch weiterhin der Inhalt der Einwilligungserkl&#228;rung. Denn nicht immer ist klar, welche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Gerade bei Facebook sehen die Datensch&#252;tzer Handlungsbedarf. Facebook gibt zum Like-Button immerhin in <a href="https://www.facebook.com/help/?faq=186325668085084">begrenztem Umfang Auskunft</a>. Leider bleibt dabei der Verwendungszweck unklar.</p>
<h3><strong>3. Verst&#246;&#223;t der 2-Klick-Button gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook, Twitter oder Google?</strong></h3>
<p>Unterstellt man Facebook, Twitter und Google, dass jedenfalls ein Ziel der Social Media PlugIns dazu dient, umfangreiche Bewegungsprofile der Internetnutzer zu erhalten, dr&#228;ngt sich die Frage auf, ob 2-Klick-L&#246;sungen &#252;berhaupt mit den Nutzungsbedingungen der PlugIns vereinbar sind. Schlie&#223;lich wird die Daten&#252;bermittlung durch die Einf&#252;hrung des 2-Klick-Buttons j&#228;h einbrechen. Die Beschwerde Facebooks wurde im Netz zun&#228;chst auch einhellig so interpretiert. Doch wie sieht es im Einzelnen aus?</p>
<h4>Facebook Like-Button</h4>
<p>Die <a href="https://developers.facebook.com/docs/reference/plugins/like/">Dokumentation zum Facebook Like-Button</a> enth&#228;lt keine Hinweise zu Einschr&#228;nkungen hinsichtlich der Einbindung des Buttons, jedoch h&#228;lt Facebook auch f&#252;r Plattform-Nutzer umfangreiche <a href="https://developers.facebook.com/policy/">Nutzungsbedingungen</a> bereit. Doch diese geben keine Einschr&#228;nkungen bei der technischen Einbindung des Like-Buttons vor. Hinzu kommt noch ein Verweis auf die<a href="https://www.facebook.com/brandpermissions/logos.php"> Nutzungsrichtlinien f&#252;r Facebook-Marken</a>. Denn der Like-Button ist nicht nur technisches Werkzeug sondern gleichzeitig auch als Marke eingetragen. Hier wird zwar beschrieben, dass durch einen Klick Nutzer Inhalte auf Facebook teilen k&#246;nnen. Hieraus ein Verbot von 2-Klick-L&#246;sungen abzuleiten, ist wohl kaum belastbar. Allerdings wird deutlich, dass grafische Ver&#228;nderungen des Like-Buttons nur begrenzt m&#246;glich sind. Dass sich Facebook daher an der urspr&#252;nglichen Variante des heise 2-Klick-Buttons st&#246;&#223;t, war daher <a href="http://www.tweetdeck.com/twitter/tkkinstant/~BpefD">kaum verwunderlich</a>.</p>
<h4>Twitters Tweet-Button</h4>
<p>Wie sieht es hingegen beim <a href="https://twitter.com/about/resources/tweetbutton">Tweet-Button</a> aus? Letztlich vergleichbar. Twitter gibt den Nutzern dabei grunds&#228;tzlich die M&#246;glichkeit den Tweet-Button auch lokal und angepasst zu verwenden. Auch die <a href="https://dev.twitter.com/terms/api-terms">API-Terms</a> lassen kein Verbot einer 2-Klick-L&#246;sung durchblicken. Aber auch Twitter h&#228;lt Entwickler und Seitenbetreiber dazu an, die <a href="https://support.twitter.com/articles/318722-richtlinien-zur-verwendung-des-twitter-markenzeichens">Twitter-Marken</a> und <a href="https://dev.twitter.com/terms/display-guidelines">Buttons</a> nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzupassen. Bereits auf den ersten Blick wird ersichtlich, dass Twitter weniger restriktiv eingestellt ist, als etwa Facebook.</p>
<h4>Googles +1-Button</h4>
<p>Der <a href="http://www.google.com/+1/button/">Google +1 Button</a> ist im Ergebnis mit dem Like-Button von Facebook vergleichbar. Google hat f&#252;r den <a href="http://www.google.com/intl/de/webmasters/+1/button/policy.html">+1-Buttons eigene Nutzungsbedingungen</a>, die  den Einsatz abschlie&#223;end regeln. Der im Zusammenhang mit 2-Klick-L&#246;sungen wichtigster Passus ist das Verbot den +1-Button weder zu ver&#228;ndern noch zu verschleiern. Damit wird eine grafische Umgestaltung, wie bei Facebook, nicht mit den Nutzungsbedingungen vereinbar sein. Hier sollte daher eine andere Darstellung gew&#228;hlt werden. Fraglich bleibt, ob die 2-Klick-L&#246;sung gleichzeitig auch eine &#8220;Verschleierung&#8221; im Sinne der Nutzungsbedingungen darstellt. Als Beispiel nennt Google die Verbindung des Buttons mit Werbeanzeigen. Eine Verschleierung wird daher bei 2-Klick-L&#246;sungen regelm&#228;&#223;ig nicht anzunehmen sein, wenn Sinn und Zweck der 2-Klick-L&#246;sung deutlich wird.</p>
<h3><strong>4. Fazit</strong></h3>
<p>Im Ergebnis l&#228;sst sich festhalten, dass 2-Klick-L&#246;sungen grunds&#228;tzlich empfehlenswert sind. Doch auch 2-Klick-L&#246;sungen m&#252;ssen sorgf&#228;ltig implementiert werden. Dabei muss sowohl die datenschutzrechtliche Einwilligung richtig abgebildet werden und bei grafischen 2-Klick-L&#246;sungen m&#246;gliche Beschr&#228;nkungen durch die Social Media Anbieter beachtet werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ja was denn nun, Herr Weichert?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 12:11:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergangene Woche ver&#246;ffentlichte das Unabh&#228;ngige Landeszentrum f&#252;r den Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) eine &#8220;Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook (pdf)&#8221;. Fazit des ULD: Facebook Fanseiten und die Einbindung der Social Plugins von Facebook sind nicht datenschutzkonform realisierbar und daher von Diensteanbietern ab Ende September abzuschalten, ansonsten drohen Bu&#223;gelder in H&#246;he von 50.000,- Euro. In seinem Arbeitspapier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vergangene Woche ver&#246;ffentlichte das Unabh&#228;ngige Landeszentrum f&#252;r den Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) eine &#8220;<a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/facebook-ap-20110819.pdf">Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook</a> (pdf)&#8221;. <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm">Fazit des ULD</a>: Facebook Fanseiten und die Einbindung der Social Plugins von Facebook sind nicht datenschutzkonform realisierbar und daher von Diensteanbietern ab Ende September abzuschalten, ansonsten drohen Bu&#223;gelder in H&#246;he von 50.000,- Euro.</p>
<p>In seinem Arbeitspapier schreibt das ULD zur M&#246;glichkeit einer datenschutzkonformen Umsetzung mittels Einwilligung auf Seite 22:</p>
<blockquote><p>&#8220;Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die personenbezogen Datenverarbeitung bei Faceook <span style="text-decoration: underline;"> in keinem Fall</span> durch eine nach deutschem bzw. europ&#228;ischen Recht wirksame Einwilligung legitimiert werden kann.&#8221;</p></blockquote>
<p>Und auf Seite23 stellt das ULD fest, dass aufgrund der Reichenweitenanalyse von Facebook Insights sowohl Fanpages als auch Social Plugins nicht datenschutzkonform sind:</p>
<blockquote><p>&#8220;Wegen der Missachtung des in <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Abs. 3 TMG</a> festgelegten Trennungsgebotes ist das Einbinden von Social-Plugins von Facebook in deutschen Webseiten und das Betreiben von &#8220;Facebook Insights&#8221; auf Fanpages innerhalb von Facebook unzul&#228;ssig.&#8221;</p></blockquote>
<p>Nach der anhaltenden Kritik hat das ULD nun <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/">Fragen und Antworten zu Facebook ver&#246;ffentlicht</a>. Darin liest der erstaunte Leser:</p>
<blockquote><p>&#8220;Eine datenschutzkonforme Einbindung erfordert zurzeit, dass die Social-Plugins nur dann geladen werden d&#252;rfen, wenn die Nutzerin oder der Nutzer der mit der Einbindung von Social-Plugins verbundenen &#220;bertragung personenbezogener Daten eingewilligt haben, <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 Abs. 2 TMG</a>. Dies kann beispielsweise so realisiert werden, indem an der Stelle, an der die Social-Plugins auf der Webseite erscheinen sollen, zun&#228;chst eine vom Webseitenbetreiber selbst bereitgestellte Grafik eingebunden wird. Nach Klick auf diese Grafik muss die Nutzerin oder der Nutzer dann &#252;ber die mit der Anzeige des Social-Plugins verbundene &#220;bertragung personenbezogener Daten informiert werden. Willigt die Nutzerin oder der Nutzer ausreichend informiert und aktiv ein, so k&#246;nnen darauffolgend die Social-Plugins von Facebook geladen werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Noch bunter wird es schlie&#223;lich zu den Ausf&#252;hrungen hinsichtlich der Fanpages. Diese sind nach der neuen Auffassung des ULDs auch weiterhin nicht datenschutzkonform nutzbar, da hier die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Reichenweitenanalyse durch Facebook Insights nicht realisiert werden k&#246;nnen:</p>
<blockquote><p>&#8220; Dem ULD ist momentan keine M&#246;glichkeit bekannt, Fanpages datenschutzkonform zu nutzen. Hierzu sind weitgehende &#196;nderungen seitens Facebook notwendig. Insbesondere muss Facebook den Betreibern von Fanpages die M&#246;glichkeit geben, die Erhebung von personenbezogenen Daten f&#252;r die Erstellung der Reichweitenanalyse (Facebook Insights) abzuschalten. Weiterhin muss Facebook eine Funktion zur nutzerbezogenen Einwilligung in die Reichweitenanalyse schaffen bzw. Ma&#223;nahmen zur Umsetzung der Vorgaben des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Abs. 3 TMG</a> ergreifen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Versto&#223; gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Abs. 3 TMG</a> hindert den Einsatz von Fanpages. Trotz des gleichen Versto&#223;es bei Social Plugins (laut Arbeitspapier) k&#246;nnen diese dennoch datenschutzkonform eingebunden werden. Ja was denn nun, Herr Weichert?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Update 23.08.11 18:30 Uhr:</strong> Das ULD hat nun die FAQ wie in den Kommentaren angek&#252;ndigt &#252;berarbeitet. Statt der urspr&#252;nglichen Frage &#8220;<em>Kann man Facebook Social-Plugins datenschutzkonform einbinden?&#8221;</em>  (<a href="http://klawtext.blogspot.com/2011/08/uld-facebook-button-darf-nun-doch-unter.html">nachzulesen bei Kollege Dosch</a>) lautet diese nun <em>&#8220;Kann ein Webseitenbetreiber Facebook Social-Plugins so einbinden, dass die unkontrollierte &#220;bertragung personenbezogener Daten verringert wird?&#8221;. </em>Erg&#228;nzt wurde zudem die Anmerkung, dass eine Reduzierung der unkontrollierten &#220;bertragung nichts an der Analyse zur fehlenden Einwilligung gegen&#252;ber Facebook &#228;ndert. Eine, aus meiner Sicht, zweifelhafte &#8220;Klarstellung&#8221;. Unabh&#228;ngig von der rechtlichen Bewertung dieser Klarstellung konterkariert das ULD damit seine eigene Haltung:</p>
<p>Aus &#8220;Verboten! Sofort abschalten!&#8221; wird &#8220;Eigentlich ja nicht erlaubt, aber so ist es nicht ganz so schlimm (wir wollen doch nur spielen?)&#8230;&#8221;.</p>
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		<item>
		<title>Datenschutz? There&#8217;s no App for that</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2011/06/02/datenschutz-theres-no-app-for-that/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Jun 2011 08:46:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Smartphone]]></category>
		<category><![CDATA[Whatsapp]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Datenschutz hat es schwer. Manche unken, dass der Schutz pers&#246;nlicher Daten mit der Einf&#252;hrung von iPhone &#38; Co. endg&#252;ltig zum hoffnungslosen Unterfangen geworden ist. Smartphones zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben den klassischen Telefonfunkionen und einem Zugriff auf das Internet, die M&#246;glichkeit bieten vielf&#228;ltige Dienste und Vernetzungsm&#246;glichkeiten mobil zu nutzen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Datenschutz hat es schwer. Manche unken, dass der Schutz pers&#246;nlicher Daten mit der Einf&#252;hrung von iPhone &amp; Co. endg&#252;ltig zum hoffnungslosen Unterfangen geworden ist. Smartphones zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben den klassischen Telefonfunkionen und einem Zugriff auf das Internet, die M&#246;glichkeit bieten vielf&#228;ltige Dienste und Vernetzungsm&#246;glichkeiten mobil zu nutzen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar mahnt Smartphone-Nutzer seit l&#228;ngerem sorgsam mit Smartphones umzugehen und <a href="http://business.chip.de/artikel/Smartphone-Apps-halten-sich-nicht-an-die-Regeln_46557646.html" target="_blank">kritisiert den unzureichenden Datenschutz bei Smartphones</a>. Gemeint sind dabei nicht nur die vor kurzem f&#252;r Aufregung sorgenden vermeintlichen Bewegungsprofile, die die Smartphone-Anbieter wie Apple oder Google anlegen, sondern viel mehr die Vielzahl an Apps, die Smartphone-Nutzer t&#228;glich verwenden.</p>
<p>Nutzer werden oft nur unzureichend, meist gar nicht, &#252;ber die Verwendung personenbezogener Daten informiert. Selbst bei sorgsamen Umgang ist es Verbrauchern daher h&#228;ufig nicht m&#246;glich nachzuvollziehen welche Daten zu welchem Zweck &#252;bermittelt und verwendet werden. Die nahtlose Integration in das Mobiltelefon macht es App-Anbietern dabei besonders leicht auf personenbezogene Daten zuzugreifen. Der Zugriff auf E-Mails und Adressbuch ist nur einen Klick entfernt. Bekanntestes Beispiel d&#252;rfte hier die Facebook-App sein, die <a href="http://www.medien-gerecht.de/2010/01/06/facebook-3-1-mit-einem-klick-werden-lokale-kontakte-synchronisiert/" target="_blank">vor knapp einem Jahr die &#8220;Friend-Finder&#8221; Funktion integrierte und mit einem Klick s&#228;mtliche Kontaktdaten &#252;bermittelte und synchronisierte</a>. Immerhin mit einer rudiment&#228;ren Erkl&#228;rung.</p>
<p>Eine weitere beliebte App, die sich umfassend im Adressbuch des Smartphone-Nutzers bedient, ist Whatsapp. Whatsapp versteht sich als kostenlose Alternative zum SMS Versand. Bevor Whatsapp genutzt werden kann, wird der Nutzer gefragt, ob er den Zugriff auf das Adressbuch erlaubt. Der Klick auf &#8220;Zustimmen&#8221; hat f&#252;r den Nutzer jedoch weitreichende Folgen. Whatsapp wird alle Telefonnummern im Adressbuch an den eigenen Server &#252;bermitteln, dort dauerhaft speichern und mit dem bestehenden Datenpool abgleichen. Stimmt die Telefonnummer mit der eines anderen Whatsapp-Nutzer &#252;berein, erscheint dieser automatisch in den eigenen Favoriten. Dem Austausch von Kurzmitteilungen steht nichts mehr im Weg.</p>
<p>Jeder, der sein Smartphone nicht nur privat sondern auch gesch&#228;ftlich nutzt, kann nur geraten werden, sich vor dem schnellen Klick beim Zugriff auf das Adressbuch innezuhalten und sich zu informieren. Doch die Information &#252;ber den Datenschutz ist mitunter nicht einfach. Um bei dem Beispiel zu bleiben, die <a href="http://www.whatsapp.com/legal/#Privacy" target="_blank">Datenschutzerkl&#228;rung von Whatsapp ist wenig erhellend</a>. Und was sagen fachkundige Newsdienste? <a href="http://www.heise.de/mac-and-i/meldung/WhatsApp-Messenger-kurzzeitig-kostenlos-1252859.html" target="_blank">Heise etwa geht &#252;ber das hohe Datenschutzrisiko bei Whatsapp einfach hinweg</a>. Eine Sensibilisierung der Nutzer sieht anders aus.</p>
<p><strong>Versto&#223;en Anbieter wie Whatsapp gegen das deutsche Datenschutzrecht?</strong></p>
<p>Um es kurz zu machen: Die Datenerhebung und -verarbeitung durch Whatsapp w&#228;re, was den Abgleich und die Vorratshaltung der Daten angeht, nach deutschem Datenschutzrecht wohl problematisch. Doch ist es &#252;berhaupt anwendbar, wenn der App-Betreiber im Ausland sitzt? Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BDSG: Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes">§ 1 Abs. 5 BDSG</a> ist auch ein ausl&#228;ndischer Betreiber an deutsches Datenschutzrecht gebunden, wenn er Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Jedenfalls f&#252;r die Erhebung wird man daher deutsches Datenschutzrecht annehmen k&#246;nnen. Datensch&#252;tzer wie Peter Schaar wissen jedoch, dass trotz Anwendbarkeit eine Durchsetzung nahezu unm&#246;glich ist.</p>
<p>Andererseits stellt sich die Frage, ob nicht der Smartphone-Nutzer selbst datenschutzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden k&#246;nnte. Schlie&#223;lich &#252;bermittelt er mit einem Klick die personenbezogenen Daten seiner Kontakte. Verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG kann auch eine Privatperson sein. Die &#220;bermittlung von personenbezogenen Daten (hier der fremden Kontaktdaten im Adressbuch) ist daher nur mit Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnis zul&#228;ssig.</p>
<p><strong>Muss der unbescholtene deutsche Smartphone-Nutzer  seine Kontakte fragen, wenn er die Daten seines Adressbuchs f&#252;r die Inanspruchnahme einer App &#252;bertr&#228;gt?</strong></p>
<p>Das wird wohl im Einzelfall zu pr&#252;fen sein.  Datenschutzrechtlern fallen wohl sofort die M&#246;glichkeiten der Auftragsverarbeitung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 BDSG: Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag">§ 11 BDSG</a>) oder der Verarbeitung zur Vertragsabwicklung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 Abs. 1 BDSG</a>) ein. Doch das Problem lauert bereits an anderer Stelle. Sitzt der App-Betreiber, an den die Daten &#252;bermittelt werden im au&#223;ereurop&#228;ischen Ausland, so sind die gesteigerten Erfordernisse von <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4b.html" target="_blank" title="&sect; 4b BDSG: &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an &uuml;ber- oder zwischenstaatliche Stellen">§ 4b BDSG</a> zu beachten. Sitzt der App-Betreiber in den USA und ist nicht dem Safe-Harbor beigetreten, so ist die Pr&#252;fung schnell beendet: Die &#220;bermittlung der personenbezogenen Daten ist nur mit  schriftlicher Einwilligung der Betroffenen m&#246;glich. Ein unrealistisches Unterfangen, der Versto&#223; jedoch grunds&#228;tzlich eine Ordnungswidrigkeit.</p>
<p><strong>Die Konsequenz?</strong></p>
<p>Der Zugriff auf personenbezogene Daten war noch nie so leicht und un&#252;bersichtlich, wie bei Smartphones. Gerade Verbraucher k&#246;nnen die Auswirkungen kaum absch&#228;tzen. Grund daf&#252;r ist auch die fehlende Aufkl&#228;rung durch Medienangebote, die &#252;ber angesagte Apps berichten ohne auf datenschutzrechtliche Konsequenzen hinzuweisen.</p>
<p>Markus Beckedahl ist dieser Tage f&#252;r seine &#196;u&#223;erung <a href="http://www.medien-gerecht.de/2011/05/27/digitale-gesellschaft-nicht-meine-interessenvertretung/" target="_blank">kritisiert worden</a>, dass jeder der das Internet aktiv nutzt und Medienkompetenz besitzt, Urheberrechtsverletzungen begeht. Die Aussage w&#228;re leider im Hinblick auf den Datenschutz bei der Smartphonenutzung wohl treffender:</p>
<p>Jeder der sein Smartphone aktiv nutzt, verst&#246;&#223;t gegen Datenschutzrecht.</p>
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		<title>Sicherheitsl&#252;cke in Facebook Apps &#8211; Nutzer sollten ihr Passwort &#228;ndern</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2011/05/11/sicherheitslucke-in-facebook-apps-nutzer-sollten-ihr-passwort-andern/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 07:27:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das auf Computersicherheit spezialisierte Unternehmen Symantec hat eine wohl gravierende Sicherheitsl&#252;cke bei der Verwendung von Facebook Apps und Web-Anbindungen ausgemacht. Bei der Verwendung von Facebook Applications und Webangeboten muss der Facebook-Nutzer diesen mehr oder weniger umfangreichen Zugriff auf seine Profilinformationen geben. Dabei generiert Facebook so genannte &#8220;Access tokens&#8221;. Einfach gesagt, handelt es sich bei den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das auf Computersicherheit spezialisierte Unternehmen Symantec hat eine wohl gravierende Sicherheitsl&#252;cke bei der Verwendung von Facebook Apps und Web-Anbindungen ausgemacht. Bei der Verwendung von Facebook Applications und Webangeboten muss der Facebook-Nutzer diesen mehr oder weniger umfangreichen Zugriff auf seine Profilinformationen geben. Dabei generiert Facebook so genannte &#8220;Access tokens&#8221;.</p>
<p>Einfach gesagt, handelt es sich bei den Tokens um Schl&#252;ssel, die der Application Zugriff auf bestimmte Informationen geben soll. Wie dieser Schl&#252;ssel unbefugten Dritten zug&#228;nglich gemacht wird, hat Symantec  in einem <a href="http://www.symantec.com/connect/blogs/facebook-applications-accidentally-leaking-access-third-parties">langen Blogbeitrag</a> erl&#228;utert. Viele Facebook-Apps verwenden nicht das moderne OAuth 2.0 Protokoll zur Identifizierung und Autorisierung sondern &#228;ltere Verfahren. Hierbei kann es passieren, so Symantec, dass der Access Token nicht nur dem App-Betreiber mitgeteilt wird sondern auch Dritten, die Content f&#252;r die App liefern, etwa Werbung. Je nach Access Token k&#246;nnen somit Dritte Zugriff auf vertrauliche Informationen des Nutzers (bis hin zu Chat-Protokollen) erhalten.</p>
<p>Gl&#252;ck im Ungl&#252;ck: Symantec geht davon aus, dass vielen Firmen nicht bewusst ist, dass sie so Zugriff auf die Informationen unz&#228;hliger Facebook-Nutzer erhalten haben. Facebook hat die Sicherheitsl&#252;cke best&#228;tigt und bereits <a href="https://developers.facebook.com/blog/post/497">erste Ma&#223;nahmen</a> zur Behebung des Problems eingeleitet.</p>
<p>Verunsicherten Facebook Nutzern r&#228;t Symantec, das Login-Passwort zu &#228;ndern, denn damit w&#252;rden alte Access Token ung&#252;ltig. Vielleicht sollte man bei der Gelegenheit auch &#252;berpr&#252;fen welchen Facebook Applications man Zugriff auf seine Daten gibt und ob dies tats&#228;chlich (noch) erforderlich ist.</p>
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		<item>
		<title>KG Berlin: Statische IP-Adressen sind regelm&#228;&#223;ig keine personenbezogenen Daten</title>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 09:14:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das KG Berlin hat mit seinem Urteil &#252;ber die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Einbindung des Facebook Like Buttons f&#252;r Aufsehen gesorgt, da es es einen Versto&#223; gegen § 4 Nr 11 UWG mangels marktsch&#252;tzendem Charakter von § 13 TMG abgelehnt. Diese im Einstweiligen Rechtschutz ergangene Entscheidung wurde diesbez&#252;glich vom Kollegen Stadler bereits als &#8220;nicht tragf&#228;hig&#8221; kritisiert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/1281-KG-Berlin-Az-5-W-8811-Wettbewerbsrechtliche-Zulaessigkeit-des-Like-Buttons-von-Facebook.html?pk_campaign=twitter" target="_blank">KG Berlin hat mit seinem Urteil &#252;ber die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Einbindung des Facebook Like Buttons</a> f&#252;r Aufsehen gesorgt, da es es einen Versto&#223; gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr 11 UWG</a> mangels marktsch&#252;tzendem Charakter von <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 TMG</a> abgelehnt. Diese im Einstweiligen Rechtschutz ergangene Entscheidung wurde diesbez&#252;glich vom Kollegen Stadler bereits als &#8220;<a href="http://www.internet-law.de/2011/05/auch-das-kammergericht-halt-like-button-nicht-fur-wettbewerbswidrig.html" target="_blank">nicht tragf&#228;hig</a>&#8221; kritisiert.</p>
<p>Das KG Berlin hat aber in der Entscheidung noch andere bemerkenswerte Aussagen getroffen. So etwa auch zur Frage des Personenbezugs von IP-Adressen. Die Bejahung eines Personenbezugs ist bei der Einbindung des Facebook Like-Buttons relevant, denn bei der Einbindung des Like-Buttons neben der Facebook-Kennung von Mitgliedern auch Daten von allen Webseitenbesuchern an Facebook &#252;bermittelt werden, darunter die IP-Adresse. Da f&#252;r die Entscheidung des Gerichts bereits ausreichend war, dass die eindeutige Nutzerkennung von Facebookmitgliedern &#252;bermittelt wird und daher die Anforderungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 TMG</a> verletzt sind, hat sich das Kammergericht lediglich darauf beschr&#228;nkt den m&#246;glichen Personenbezug der IP-Adresse anzudeuten und den aktuellen Streitstand zusammen zu fassen.</p>
<p>Dabei macht das Gericht eine, meiner Meinung nach richtige, aber folgenschwere Aussage:</p>
<blockquote><p>&#8220;&#220;ber statische IP-Adressen, d.h. IP-Adressen, die dauerhaft einem bestimmten Anschluss zugeordnet sind, kann jedenfalls der Inhaber des Anschlusses, bei dem es sich <strong>regelm&#228;&#223;ig um eine juristische Person</strong> handelt, mit Hilfe einer Adressdatenbank ermittelt werden (vgl. Spindler/Nirk, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., <a title="§ 11 TMG: Anbieter-Nutzer-Verh&#228;ltnis" href="http://dejure.org/gesetze/TMG/11.html" target="_blank">§ 11 TMG</a>, Rn 8).&#8221;</p></blockquote>
<p>Mit anderen Worten: <strong>Statische IP-Adressen sind in der Regel keine personenbezogenen Daten. </strong></p>
<p>Die Inhaber statischer IP-Adressen lassen sich mit Hilfe von speziellen Adressdatenbanken relativ schnell feststellen. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, liegt kein Personenbezug im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">§ 3 BDSG</a> vor, da dieser sich nach der Definition nur auf nat&#252;rliche Personen bezieht. Alleine die Erfassung einer statischen IP-Adresse, die nicht einer nat&#252;rlichen Person zugeordnet ist, f&#252;hrt ohne weitere Informationen daher in der Regel nicht zu einer Bestimmbarkeit der nat&#252;rlichen Person, die gerade eine Webseite besucht hat.</p>
<p>Dies hat letztlich eine richtige Folge: Statische IP-Adressen, die juristischen Personen zugeordnet sind unterscheiden sich daher f&#252;r Seitenbetreiber nicht von dynamischen IP-Adressen und wird damit nicht mehr als ein unbestimmbares technisches Verkehrsdatum sein.</p>
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		<item>
		<title>Speichert Facebook Nutzerdaten auch nach L&#246;schung?</title>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 08:37:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>

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		<description><![CDATA[In den vergangenen Tagen wurde ein Interview mit Julian Assange ver&#246;ffentlicht, in dem er behauptete Facebook habe eine intergrierte Schnittstelle f&#252;r Geheimdienste und Sicherheitsbeh&#246;rden. Ein Nachweis hierf&#252;r fehlte jedoch.  Wie gulli.com berichtet, ist nun ein Dokument aufgetaucht, dass als &#8220;Facebook Law Enforcement Guidelines&#8221; bezeichnet ist und von dem Betreiber des gleichnamigen sozialen Netzwerk stammen soll. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den vergangenen Tagen wurde ein Interview mit Julian Assange ver&#246;ffentlicht, in dem er behauptete Facebook habe eine intergrierte Schnittstelle f&#252;r Geheimdienste und Sicherheitsbeh&#246;rden. Ein Nachweis hierf&#252;r fehlte jedoch.  Wie <a href="http://www.gulli.com/news/facebook-richtlinien-zur-daten-weitergabe-an-beh-rden-geleakt-2011-05-03" target="_blank">gulli.com berichtet</a>, ist nun ein Dokument aufgetaucht, dass als &#8220;Facebook Law Enforcement Guidelines&#8221; bezeichnet ist und von dem Betreiber des gleichnamigen sozialen Netzwerk stammen soll.</p>
<p>Der Inhalt dieser Guidelines kann als Anweisung an (amerikanische) Ermittlungsbeh&#246;rden verstandenwerden, wie und welche Informationen &#252;ber Facebook-Nutzer verlangt werden k&#246;nnen. Eswerden unterschiedliche Auskunftsmethoden beschrieben.</p>
<p>Sofern das Dokument echt sein sollte, lie&#223;e sich folgendes &#252;ber die Speicherung von Daten bei Facebook schlie&#223;en:</p>
<ul>
<li>Protokolle &#252;ber Logins werden in der Regel nur 2-3 Tage vorgehalten.</li>
<li>IP- und Serverprotokolle werden nicht systematisch vorgehalten</li>
</ul>
<p>Dies erscheint bei der Flut an Nutzern und Logs eher unspektakul&#228;r. Interessant aber bleibt folgende (damit im Widerspruch stehende) Aussage:</p>
<ul>
<li>Nutzerdaten werden in der Regel nur f&#252;r 90 Tage r&#252;ckwirkend herausgegeben. In Ausnahmef&#228;llen k&#246;nnen auch &#228;ltere Daten herausgegeben werden.</li>
</ul>
<p>Dies k&#246;nnte bedeuten, dass Facebook auch bereits durch den Nutzer gel&#246;schte Daten &#252;ber den Zeitpunkt der L&#246;schung hinaus aufbewahrt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Facebook erkl&#228;rt Datensammelei</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2011/03/07/facebook-erklart-datensammelei/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 06:34:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Datenschutzerkl&#228;rung von facebook ist umst&#228;ndlich und l&#228;sst den Leser an vielen Stellen im Unklaren welche Daten eigentlich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Wer sich die Privacy Policy auch noch auf Deutsch anzeigen l&#228;sst, bekommt einen munteren Mix aus Englisch und Deutsch. Es hagelte, nicht nur von deutschen Datensch&#252;tzern, viel Kritik an Facebooks Umgang mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Datenschutzerkl&#228;rung von facebook ist umst&#228;ndlich und l&#228;sst den Leser an vielen Stellen im Unklaren welche Daten eigentlich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Wer sich die <a title="Facebook Privacy Policy" href="https://www.facebook.com/policy.php">Privacy Policy </a>auch noch auf Deutsch anzeigen l&#228;sst, bekommt einen munteren Mix aus Englisch und Deutsch. Es hagelte, nicht nur von deutschen Datensch&#252;tzern, viel Kritik an Facebooks Umgang mit dem Datenschutz.</p>
<p>Ohne die eigentliche Datenschutzerkl&#228;rung zu ver&#228;ndern arbeitet Facebook derzeit allerdings an einer detaillierteren Erkl&#228;rung, welche Daten von Mitgliedern und auch Nicht-Mitgliedern gesammelt werden. Die lesens- und kommentierenswerten Ausf&#252;hrungen findet man in dem Entwurf der &#8220;<a href="https://www.facebook.com/about/privacy/" target="_blank">Data Use Policy</a>&#8220;.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>26.05. Der Tag an dem der Datenschutz ein kleines bisschen besser wurde</title>
		<link>http://www.medien-gerecht.de/2010/05/27/26-05-der-tag-an-dem-der-datenschutz-ein-kleines-bisschen-besser-wurde/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 05:40:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Meister</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der gestrige Tag war ein kleiner aber nicht unbedeutender Erfolgstag f&#252;r den Datenschutz. Mit facebook und Google haben zwei heftig kritisierte US-Unternehmen auf datenschutzrechtliche Bedenken des alten Europas reagiert. Nach einem Einlenken sah es dabei in der letzten Zeit nicht aus, da der Gr&#252;nder von facebook Marc Zuckerberg den Datenschutz bzw. das bisherige Verst&#228;ndnis von Privatsph&#228;re generell in Frage stellte und Google sich als r&#252;cksichtslos Daten sammelndes Unternehmen pr&#228;sentierte.</p>
<p><a href="http://blog.facebook.com/blog.php?post=391922327130" target="_blank">Facebook stellte gestern ein &#252;berarbeitetes Datenschutz- und Privatsph&#228;rekonzept vor</a>, welches in den kommenden Tagen weltweit umgesetzt wird. Damit reagierte das Unternehmen auf Beschwerden, dass Privatsph&#228;reneinstellungen unverst&#228;ndlich und versteckt seien bzw. viele Daten nicht mehr gesch&#252;tzt sein. In beiden Punkten bessert facebook nun nach: Die Einstellungen sind &#252;bersichtlicher gestaltet und sind damit verst&#228;ndlicher und au&#223;erdem k&#246;nnen nun wieder umfassender Daten gesch&#252;tzt werden.</p>
<p>Google wartet gleich mit zwei datenschutzrechtlichen Neuerungen auf, beide hinsichtlich des Analysetools Google Analytics. Google Analytics war im November von den deutschen Datenschutzbeh&#246;rden heftig kritisiert worden, da es einerseits die IP-Adresse als personenbezogenes Datum ohne Einwilligung des Betroffenen erhob und gleichzeitig auch noch ein (&#8220;Bewegungs-&#8221;) Profil des Betroffenen erstellt<a href="http://analytics.blogspot.com/2010/05/greater-choice-and-transparency-for.html" target="_blank">. In beiden Punkten bietet Google nun eine Abhilfe an</a>. Seitenbetreiber k&#246;nnen nun Google Analytics erg&#228;nzt um den Code „_anonymizeIp()“ und angepasster Datenschutzerkl&#228;rung wieder einsetzen. Weitere Infos dazu, hat der <a href="http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/datenschutz-google-analytics-erfuellt-zentrale-forderung-der-datenschutz-aufsichtsbehoerden/" target="_blank">Datenschutzbeauftragte Online zusammen gestellt</a>. Wer nicht m&#246;chte, dass Google &#252;berhaupt Daten im Rahmen von Google Analytics erfasst, dem bietet Google ein Opt-Out AddOn f&#252;r InternetExplorer und Firefox an. Das AddOn deaktiviert den Google Analytics Schnipsel und verhindert somit die Erstellung eines Profils durch Google.</p>
<p>Die drei &#196;nderungen m&#246;gen f&#252;r sich genommen, keine gro&#223;e &#196;nderung sein und machen aus beiden Unternehmen sicherlich noch keine Vorreiter des Datenschutz. Auch in Zukunft werden wohl beide in einem (mehr oder weniger) gesunden Spannungsverh&#228;ltnis zum Datenschutz agieren. Doch die &#196;nderungen zeigen, dass anhaltender Protest von Datensch&#252;tzern und die zunehmende Sensibilisierung der Nutzer auch Platzhirsche wie Google und facebook zur Reaktion zwingt.</p>
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