WLAN-Urteil: Eine Pressemitteilung macht noch kein Obiter Dictum

Nun ist der Urteilstext des BGH-Urteils zur Störerhaftung eines WLAN-Betreibers im Internet auf der Seite abmahnwahn-dreipage.de veröffentlicht worden (Direktlink PDF). Nach der Veröffentlichung war groß über eine Begrenzung der Abmahnkosten im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG spekuliert worden, den das Gericht in der Pressemitteilung (leider) in einem Klammersatz erwähnte, obwohl auf den Fall nicht anzuwenden.

Wie bereits erwähnt, wurde im Anschluss vom Untergang der Abmahnanwälte, einem Ende der Massenabmahnung, einer schwerwiegendem Rückschlag für Abmahnende… kurz gesagt mit einem obiter dictum zu § 97a Abs. 2 UrhG gerechnet. Doch wie vermutet: In dem Urteil findet sich dazu kein Wort.

Das Urteil konzentriert sich im Gegenteil auf die wesentlichen Aspekte des Falls:

  1. Der Anschlussinhaber haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz, wenn ein Dritter diese über sein WLAN surft. Um diesen Vorwurf zu entkräften trifft Ihn die skundäre Beweislast. Der Beweis zum Zeitpunkt im Urlaub zu sein, reicht für eine Entlastung aus.
  2. Der Anschlussinhaber muss sich dies anders als bei einem Ebay-Account (Halsband-Entscheidung) zurechnen lassen.
  3. Auch eine Teilnahmerhaftung scheidet mangels Vorsatz aus.

Damit ist eine Haftung des WLAN-Betreibers schnell aus dem Weg geräumt, sofern er glaubhaft machen kann, nicht Täter bzw. Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung zu sein.

Anders als die Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches stuft der BGH den Unterlassungsanspruch ein. Hier bejaht der BGH, dass der Betreiber eines nicht ausreichend gesichertem WLAN als Störer auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann. Die schlechte Absicherung sei adäquat kausal für die Urheberrechtsverletzung und eine verkehrsübliche vorhandene Sicherung könne von dem Betreiber verlangt werden. Eine Anwendung von § 10 TMG schloss das Gericht, wohl mangels Eigenschaft als Diensteanbieter, aus.

Das Urteil mag nicht das Ende urheberrechtlicher Abmahnungen sein, jedoch ist es eine begrüßenswerte Klärung der Rechtslage hinsichtlich der Störerhaftung des WLAN-Betreiber für Dritte.


Social Sharing
Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Dann verbreiten Sie Ihn doch über Facebook und Twitter…

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Lesen Sie dazu zunächst die Datenschutzerklärung. Wenn Sie die Dienste wünschen, klicken Sie bitte hier

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Artikel und getagged , , . Bookmarken: Permanent-Link. Kommentieren oder ein Trackback hinterlassen: Trackback-URL.

Ein Kommentar

  1. Uwe
    Erstellt am 2. Juni 2010 um 14:10 | Permanent-Link

    Siehe dazu Pressemitteilung der Kanzlei Kornmeier & Partner zum BGH-Urteil
    http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitteilung/Pressemitteilung%20BGH%20I%20ZR%20121_08.pdf

Ein Trackback

  1. [...] WLAN-Urteil: Eine Pressemitteilung macht noch kein Obiter Dictum http://www.medien-gerecht.de/2010/06/02/wlan-urteil-eine-pressemitteilung-macht-noch-kein-obiter-dic... [...]

Ihr Kommentar

Ihre E-Mail wird niemals veröffentlicht oder verteilt.

Du kannst diese HTML Tags und Attribute verwenden: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>