Google hat beim Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dabei sollte der Vorwurf erörtert werden, der in Deutschlang gegen Google im Zusammenhang mit Google StreetView erhoben wird, ob das Abfotografieren der Straßenzüge samt Häusern, Autos inkl. Kennzeichnen und Personen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
Das Gutachten ist mittlerweile vorgestellt worden und kommt zu einem für viele vielleicht verblüffenden aber durchaus einfachen Ergebnis: Das Bundesdatenschutzgesetz sei in diesem Fall gar nicht anwendbar.
Kennzeichen und Gesichter sind zwar durchaus personenbezogene Daten im Sinne des BDSG, aber sie sind nicht Zweck der automatisierten Bearbeitungen, sondern lediglich die Zuordnung der fotografierten Häuser zu den jeweiligen Adressen. Gesichter und Personen werden dabei zufällig erhoben und sind nicht Gegenstand der Verarbeitung. Damit würde sich das Gutachten hauptsächlich auf § 1 BDSG stützen und man kann durchaus zweifeln, ob gerade in Hinblick auf die §§ 28ff BDSG davon ausgegangen werden kann, dass immer die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten im Vordergrund stehen muss, oder ob eben eine zufällige Erhebung, wie im Falle von Google StreetView nicht ebenfalls zur Anwendung des BDSG führt.
Für diesen Fall kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die Aufnahme (und Verarbeitung der Bilder) von KFZ-Kennzeichen und Gesichtern auch ohne Einwilligung der Betroffenen nach § 28 bzw. § 29 BDSG gerechtfertigt ist, da diese Daten zu dem Zeitpunkt allgemein öffentlich zugänglich waren. Das Argument mag vielleicht etwas schwach sein, aber es ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Zudem erfolgt bei Google StreetView eine Anonymisierung von Kennzeichen und Gesichtern. Eine Zuordnung ist Google, egal wie “evil” man das Unternehmen hält, nicht möglich und ist auch keinem Verwender von Google StreetView der zufällig an einer Straßenecke eine Person sieht.
Allerdings mag, sofern man eine Anwendbarkeit von §§ 28, 29 BDSG bejaht, in Einzelfällen das Recht des Betroffenen überwiegen, so dass hier ein Anspruch bestehen könnte die Daten zu entfernen flankiert durch Ansprüche des KUG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Jedenfalls in einem Punkt kommt das Gutachten zu einem klaren und richtigen Ergebnis: Das Fotografieren von Häuserfassaden bzw. Straßenansichten und die Zuordnung zu einer bestimmten Straßenkarte stellt keine Verletzung des Datenschutzes da, da es keine personenbezogene Daten enthält.
Das Gutachten dürfte in der nächsten Zeit wohl für weitere Diskussion sorgen und vielleicht fällt einigen Bedenkenträgern und Innovationsverhinderern auf, dass StreetView vielleicht der falsche Aufhänger für datenschutzrechtliche Bedenken/Beschwerden gegenüber Google ist.
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6 Kommentare
“und vielleicht fällt einigen Bedenkenträgern und Innovationsverhinderern auf,”
Schade, bis zu diesem Halbsatz war es ein gelungener Artikel. Warum war das nötig? Warum muss man die beleidigen, die Bedenken haben und das offen kommunizieren? Ein Jurist sollte mit anderen Meinungen toleranter umgehen können. Hier kann man das wohl nicht – schade.
Noch ein Nachtrag: Das Argument des Insituts ist natürlich nicht neu und wurde schon früer von anderen (hier vom ULD) anders gesehen:
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/uld-zu-streetview/
Aber das sind ja bestimmt auch nur “Innovationsverweigerer” denen man mit Beleidigungen und nicht mit Argumenten begegnen sollte. Ehrlich, ich bin richtig enttäuscht von der Wortwahl im Artikel.
Das war nicht als Beleidigung gedacht. Aber Google löst hierzulande mittlerweile symptomatisch Schnappreflexe aus. Das mag zwar in vielen Dingen durchaus angebracht sein und auch hier findet man manch kritischen Ton gegenüber Google.
Allerdings sollte man in diesem Fall auch die Kirche mal im Dorf lassen. Wenn Google durch Deutschlands Straßen fährt, werden Häuserfassaden auf einmal zu personenbezogenen Daten. Da muss ich sagen… wird die Diskussion wirklich etwas mühseelig und sucht hauptsächlich nur noch nach Gründen eine (in dem Fall gute) Innovation zu verhindern.
Kennzeichen, Gesichter, Schilder mit Adressangaben sollten durchaus anonymisiert werden und ggf. auf Wunsch der Betroffenen entfernt werden, aber damit dürften allen Interessen Rechnung getragen werden.
Das Fotografieren über Hecken hinweg und in Wohnungen hinein ist im Strafrecht durchaus bekannt und wird dort im § 201a StGB erfasst. Datenschutz ist ein stumpfes Schwert im Vergleich mit Primärstraf- oder Urheberrecht. Jeder Gartenbesitzer kann Google bei Ablichtung seiner regelmäßig wechselnden Gartengestaltung verklagen, da nicht bleibend. Google Maps sagt übrigens, dass es von der ABC-Straße zum Sievekingplatz nicht weit ist.
Ein Garten ist keine Wohnung und wohl nur in Ausnahmefällen ein gegen Einsicht geschützter Raum. Dafür wird es dann schon eine hohe Mauer oder undurchsichtige Hecke benötigen, die wohl auch höher sein muss als 2 bzw. 3m.
Außerdem sind die Google Kameras dann doch nicht so gut, dass Sie gleich IN die Wohnungen fotografieren würden. Also von einer generellen Anwendung des § 201a StGB kann sicher nicht die Rede sein.
Wir haben für unser Häuserfoto-Projekt die vier maßgeblichsten Muster-Gerichtsentscheide auf einer eigenen Seite wiedergegeben. Was die wenigsten wissen ist nämlich, dass schon im Jahr 1999 das Bundesverfassungsgericht in einem ganz ähnlichen Fall “Gebäudedatenbank” zweifelsfrei urteilte, dass solche Datensammlungen zulässig sind. Es gibt außerdem auch aus dem Januar 2010 ein aktuelles Urteil vom Landgericht Köln, was in einer sehr ausführliche, sehr ausgewogenen und gut überlegten Begründung nach Abwägung der Interessen einer Bewohnerin und eines Dienstebetreibers ebenfalls die Häuserfotos zulässt.
Wer heute über Streetview & Co. diskutiert, sollte diese Urteile und deren Begründungen kennen. Auszüge gibt es hier: http://server137.time-o-rama.com/press.php?view=1&articleid=3