Die Betreffzeile im RSS-Reader bzw. Twitter-Client “Es gibt kein ‘geistiges Eigentum’” lässt böses ahnen. Etwa eine Rechtfertigung von illegaler Vervielfältigungen über das Internet oder ähnlichen. Doch weit gefehlt. Der Artikel von Macel Weiss auf neztwertig.com mit der schmissigen Überschrift “Urheberrecht: Es gibt kein ‘geistiges Eigentum’ offenbart ein großes Dilemma das Urheberrecht und geistiges Eigentum in den öffentlichen Diskussionen um Urheberrecht, Verbreitung und Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet erfährt.
Wie der Autor zu Recht feststellt, sind gerne verwendete Begriffe wie “Raubkopie” oder “Diebstahl” fehl am Platz, denn sie beziehen sich auf (das Eigentum an) Sachen. Das geistige Eigentum ist aber als solches keine Sache im Sinne von § 90 BGB. Daher gibt es eben den juristischen Fachausdruck um klarzustellen, dass es sich eben nicht um Eigentum im rechtlichen Sinne handelt, da es sich um immaterielle Güter handelt und neben dem Schutz des Urheberrechts auf geistige Schöpfungen insbesondere auch auf Erfindungen durch das Patentrecht erstreckt.
Um diese “Leistungen” zu schützen und den weiteren kulturellen und erfinderischen Fortschritt zu fördern, gibt das geistige Eigentum schon seit jeher einen zeitlich begrenzten eigentumsähnlichen Schutz dem Urheber, Erfinder oder Markeninhaber. Dabei haben sich die Schutzrechte im Laufe der Jahre verändert, stehen aber immer noch unter der Maßgabe, dass sie nach einer bestimmten Zeitabfolge erlöschen. Anders als in dem oben zitierten Artikel ist die Ausweitung der Schutzrechte nicht bedingt durch den Einfluss von “Musikindustrie” und anderen übermächtigen Verwertern, sondern meist eine Anpassung an die technische Entwicklung. Das trifft jedenfalls ganz besonders auf das Urheberrecht zu. Mit immer einfacheren, qualitativ besseren und vor allem billigen Vervielfältigungsmethoden besteht zur Wahrung des (verfassungsrechtlich garantierten) Ausgleichs zwischen Kunst bzw. Wissenschaft einerseits und der Gesellschaft andererseits die gesetzgeberische Aufgabe, das Urheberrecht bzw. die geistigen Schutzrechte entsprechend anzupassen.
Ohne auf die sehr einfache Schelte über Einfluss von Musikindustrie einzugehen, offenbart der Artikel am Ende noch ein zentrales Verständnis Problem, zwischen der “Lobbyarbeit” und dem eigentlichen Recht. Marcel Weiss wirft eine fatale Frage auf :
“Wenn illegales Filesharing Diebstahl ist, warum kann ich dann legal erworbene MP3s nicht als gebraucht weiterverkaufen?”
Das Urheberrecht verbietet einen solchen “Verkauf” nicht. Wie auch beim Kauf einer CD tritt beim Kauf von MP3 (über amazon oder iTunes) der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 17 Abs. 2 UrhG. Das “Verbot” diese Mp3s nicht weiterzuverkaufen ergibt sich lediglich aus den AGB der jeweiligen Anbieter, die er mit seinem Kunden beim Kauf von Musikdownloads zum Vertragsgegenstand macht. Es steht allerdings jedem einzelnen frei, ob er sich selbst vertraglich (sofern überhaupt wirksam) entsprechend binden will. Das geistige Eigentum kennt dieses Verbot aus obengenanntem Grund gerade nicht.
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5 Kommentare
Im Gegensatz zum dinglichen Recht des Eigentums ist aber das Recht der Nutzung der mp3 durch ein Abtretungsverbot regulierbar, welches letztlich und nicht nur faktisch zur Unübertragbarkeit des Rechts führt. Dagegen ist eine solche Vereinbarung bzgl. “echten” Eigentums nur aus schuldrechtlicher Sicht beachtlich und führt nicht zur rechtlichen Unwirksamkeit des Eigentumerwerbs.
Auch ist der “besondere” Schutz von Kopierschutzvorschriften eine Maßnahme, die schon faktisch den Weiterverkauf verhindert. Durch die Strafbarkeit der Umgehung bleibt zwar das Verbreitungsrecht “an sich” bestehen, kann aber – je nach Kopierschutz – nicht mehr ausgeübt werden.
Die von mir genannten Beispiele amazon und auch iTunes enthalten aber keinen Kopierschutz. Insofern hatte ich das Problem mit der Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes ausgeklammert.
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur nur für “Verkörperungen” des Werks. Die CD ist eine solche Verkörperung. Beim Kauf von Musik über iTunes gibt der Berechtigte aber nicht eine Verkörperung weg, sondern ermöglicht es dem Käufer, die Daten zu übertragen und erst bei sich zu verkörpern. Es handelt sich daher (nach h.M.) nicht um eine Verkörperung.
Auf den Erschöpfungsgrundsatz kann man sich daher wohl nicht berufen. Nach meiner Auffassung ein Unding, denn ich sehe den Unterschied zwischen CD und MP3 im Ergebnis nicht. Aber: Dafür ist wohl der Gesetzgeber gefragt…
Wir sollten aber auch den Tatsachen ins Auge sehen. Dass es sich bei Dateien nicht um eine Verkörperung handelt mag von der Rechtsprechung noch nicht bestätigt worden sein, aber das ist doch vor allem ein rein universitärer Streit.
Rein aus der täglichen Praxis wird wohl kaum einer widersprechen, dass eine heruntergeladene Software ebenfalls verkörpert ist. Sie ist schließlich als (physische) Größe auf dem Datenträger dann vorhanden. Etwas anderes kann eigentlich nicht für Musik gelten, auch wenn dass die “Literatur” natürlich noch nicht wahrhaben will.
Die klammheimliche Machtergreifung durch die amerikanische CIA Spionagemafia an Universitäten und an ihren hilflosen Opfern, den Studenten und Wissenschaftlern, hat sich schon längst vollzogen. In einer auf Interviews und erzählenden Elementen bestehenden Spionage- und Verschwörungsdokumentation über ein kriminelles CIA-Verlagshaus wird Zeitgeschichte lebendig. Das CIA Unternehmen bettelt nicht um Hilfe bei der amerikanischen Regierung – es ist Teil der amerikanischen Schattenregierung und unterwandert Universitäten weltweit. Für das CIA Verlagshaus besitzt die akademische Freiheit keinen Wert.
Ich habe Licht in eine dunkle Räuberhöhle gebracht. Jetzt liegt es beim Leser, das Labyrinth zu erkunden und weitere Ermittlungen an die Öffentlichkeit zu bringen. Ich selbst hege an den kriminellen Auswüchsen des amerikanischen Systems keinen Zweifel mehr. Ich habe nach hunderten von Gesprächen mit dem Chef eines CIA Subunternehmers und jahrelangen Recherchen zu dem Buchprojekt aufgezeigt, was in Wirklichkeit passiert. Ich war der Angestellte und homosexuelle Vertraute des CIA Bosses in Amerika. Das wissenschaftliche Verlagshaus ist ein mächtiger Spieler in der internationalen Spionage des CIA.
“University Spy – A True Story”
The CIA has ended up as America‘s global Education Ministry and universities around the world have little recourse!
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This book is based on man-to-man pillow interviews with Walt Blair Paterson, a source of untreated and disease-laden sewer language and behavior, stranger than fiction!
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The interviews will plunge the reader into the murk of the abnormal psychology and mind boggling career of Walt Blair Paterson from taxi driver to Chief-of-university-spies!
CIA espionage contractors such as Paterson Inc. are NOT SUBJECT to the Freedom of Information Act!
An obscure law allows the CIA to block all congressional and public inquiries into contractor Paterson, the recipient of vast amounts of U.S. government money!
The secret files, the budget, the number of agents and the entire power structure of the Shadow Company will never be opened to the public for scrutiny and are beyond the reach of the U.S. judicial process!