Apple beschränkt die Funktionalitäten des iPhones als Geschäftstelefon

Das iPhone als Blackberry-Killer? Das wird seit der Ankündigung des iPhones regelmäßig kolportiert. Doch Blackberries sind insbesondere als Geschäftshandys überaus beliebt. Das iPhone hingegen ist als solches nur begrenzt nutzbar, denn es wäre gegen den Willen Apples.

Huh? Mag man sich denken, was erzählt der da wieder? Es klingt unbegreiflich, aber Apple hat das iPhone nicht als gewerblich genutztes Produkt konzipiert und auch entsprechend seine Nutzungsbedingungen formuliert. Diese gelten zwar nicht für die Nutzung als Telefon, aber für sämtliche Inhalte, die über iTunes erworben werden: Musik und Programme. Das Musik und Filme (also die klassischen iPod-Funktionen) nur privaten Endverbrauchern über den iTunes Store angeboten werden, mag ja noch verständlich sein. Aber auch der in den iTunes Store integrierte “App Store” über den auch im Geschäftsalltag nützliche Programme bezogen werden können wie jüngst Navigationssoftware, stehen laut den Lizenzvereinbarungen nur privaten Endnutzern zur Verfügung:

1. DEFINITION DES APP STORE DIENSTES: iTunes stellt den App Store (der “Dienst”) zur Verfügung, der Ihnen erlaubt, unter den vorliegend festgelegten Bedingungen Softwareprodukte, wie beispielsweise Spiele und Anwendungen, zu lizenzieren. iTunes ist nicht der Anbieter dieser Softwareprodukte, der iTunes-Anwendung oder des iPod oder des iPhone.

2. ALTERSFREIGABE ZUR NUTZUNG DES SERVICE: Diese Dienste stehen Privatpersonen ab 13 Jahren zur Verfügung. Wenn Sie zwischen 13 Jahre und 18 Jahre alt sind, sollten Sie diese Bedingungen zusammen mit einem Elternteil bzw. Ihrem Erziehungsberechtigten besprechen, um sicherzustellen, dass Sie und der betreffende Elternteil bzw. Ihr Erziehungsberechtigter diese Bedingungen verstanden haben. Ihr betreffender Elternteil bzw. Ihr Erziehungsberechtigter muss dem Abschluss dieser Vereinbarung zustimmen.

Der Wunsch die Umsatzsteuer daher auszuweisen, stößt auf Verständnislosigkeit seitens Apple, wie ein Nutzer auf macfix.de feststellen durfte. Ob die Nutzungsbedingungen einer AGB rechtlichen Kontrolle in diesem Punkt standhalten würden, ist nicht das einzig fragliche daran. Auch ist es überaus fraglich, dass Apple Drittanbietern von Software so einen Teil des Marktes für deren Anwendungen verweigert.

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8 Kommentare

  1. Sebastian N.
    Erstellt am 3. Juli 2009 um 08:22 | Permanent-Link

    Das ist doch Quatsch. Es gilt die Lizenz und die Nutzungsbegindungen die der Softwarehersteller der Applikation mitliefert. Genau das sagt auch iTunes Store in http://www.apple.com/legal/itunes/de/terms.html

    “xiii) Die Benutzung von Softwareprodukten unterliegt den Bedingungen der jeweiligen Vereinbarung mit dem Endnutzer und anderen Bedingungen, die zur Benutzung des Produkts erforderlich sind.”

  2. Erstellt am 3. Juli 2009 um 08:33 | Permanent-Link

    Das mag da stehen. Ändert aber nichts daran, dass Apple für den App-Store in den betreffenden “Spezialvorschriften” vorschreibt wer dieser “Endnutzer” zu sein hat:

    Eine Privatperson. Außerdem wüsste ich nicht, dass ich beim Kauf einer Applikation anderen Nutzungsbedigungen als denen des iTunes Store zustimme. Diese wären daher sowieso unwirksam.

  3. Sebastian N.
    Erstellt am 3. Juli 2009 um 08:39 | Permanent-Link

    Es steht dort auch: “Alle Softwareprodukte, die über den iTunes Store erworben werden, unterliegen den Lizenzbedingungen oder anderen Bedingungen, die für den Gebrauch dieser Produkte vorgesehen sind. Der Kauf erfordert die vorherige Zustimmung des Käufers zu diesen Bedingungen.”

    Und: “PRODUKTLIZENSIERUNG: Über den Dienst werden zwei (2) Arten von Softwareprodukten („Produkte“) wie folgt angeboten: (i) von Apple Inc. entwickelte Produkte, an denen Ihnen iTunes S.à.r.l. eine Lizenz erteilt (die „Apple-Produkte“) und (ii) von dritten Entwicklern entwickelte Produkte, an denen Ihnen diese eine Lizenz erteilen (die „Drittprodukte“). Die Art eines bestimmten Produkts (d.h. die Einordnung als Apple Produkt bzw. als Drittprodukt) ist auf der jeweiligen Serviceanwendung angegeben.

    Die über den Dienst zur Verfügung gestellten Produkte (die „Produkte“) werden an Sie lizenziert, nicht verkauft. Ihre Lizenzierung der einzelnen Produkte, die Sie über den Dienst erhalten, ist von Ihrer vorherigen Annahme des Endverbraucher-Lizenzvertrages für Lizenzierte Anwendungen, der im Anschluss an diese Bedingungen abgedruckt ist, abhängig. Die Regelungen des Endverbraucher-Lizenzvertrages für Lizenzierte Anwendungen gelten für jedes Apple-Produkt und jedes Drittprodukt, das Sie über den Dienst lizenzieren, außer für das Produkt gilt ein zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber des Produkts („Anbieter der Anwendung“) wirksam abgeschlossener Endverbraucherlizenzvertrag; in diesem Fall gilt für das Produkt der Endverbraucherlizenzvertrag des Anbieters der Anwendung. Der Anbieter der Anwendung behält sich alle Ihnen nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte vor.

    Ihre Lizenz für jedes über den Dienst bezogene Produkt stellt ausschließlich eine verbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Anbieter der Anwendung dar. Allein der Anbieter der Anwendung ist verantwortlich für das Produkt, seinen Inhalt, sämtliche Gewährleistungen (soweit sie nicht ausgeschlossen wurden), sowie sämtliche Ihnen oder einem Dritten möglicherweise zustehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Produkt oder seiner Nutzung. Hinsichtlich Drittprodukten tritt iTunes bei der Bereitstellung des Produkts lediglich als Kommissionär für den Anbieters der Anwendung auf. iTunes ist nicht Partei dieser Lizenzvereinbarung und ist weder für das Produkt oder seinen Inhalt noch für jegliche Ihnen oder einem Dritten möglicherweise zustehenden Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit dem Produkt oder seiner Nutzung verantwortlich.

    iTunes, Apple Inc. und die Tochtergesellschaften von Apple sind Drittbegünstigte des Endverbraucher-Lizenzvertrages für Lizenzierte Anwendungen oder eines anderen Endverbraucherlizenzvertrages für andere lizenzierte Anwendungen. Nach Ihrer Annahme der betreffenden Lizenzbestimmungen ist iTunes berechtigt (und dieses Recht gilt als von iTunes angenommen), diese Lizenz Ihnen gegenüber als Drittbegünstigte durchzusetzen.”

  4. Erstellt am 3. Juli 2009 um 08:47 | Permanent-Link

    Apple redet weiterhin nur vom EndVERBRAUCHER. Das schließt Unternehmen aus.

    Um abweichende Regelungen zu treffen müsste mir der App-Anbieter im “Kaufprozess” über den AppStore dann abweichende Nutzungsbedingungen anbieten, da das keiner tut (weil es nicht geht?), werden auch keine abweichenden Bedigungen zwischen dem App-Anbieter und dem ENDVERBRAUCHER vereinbart, was wieder die iTunes Bedingungen in vollem Umfang geltend macht.

  5. Sebastian N.
    Erstellt am 3. Juli 2009 um 09:21 | Permanent-Link

    Offensichtlich kennt das BGB ja gar keinen Endverbraucher. Wenn ich aber in http://bundesrecht.juris.de nach dem Schlagwort “Endverbraucher” suche, stelle ich als juristischer Laie durchaus fest, dass in Gesetzen und Verordnungen dieser Begriff sowohl natürliche wie auch juristische Personen meinen kann.

  6. Erstellt am 3. Juli 2009 um 11:41 | Permanent-Link

    Endverbraucher ist als solches auch kein juristischer Begriff, sondern wurde aus dem Wirtschaftsgebrauch ins juristische übernommen. Gerade bei Lizenzverträgen soll damit wohl, analog zum amerikanischen End User, der Endabnehmer /Endnutzer gemeint sein, also den Weiterverkauf ausschließen.

    Das Problem ergibt sich nun seit 2002, wo der Verbraucherbegriff (End- hin oder her) gesetzlich definiert wurde und auch auf Lizenzverträge (wohl) druchschlägt, da diese Teil des Zivilrechts sind. Die Nutzungsbedingungen des iTunes Store sind nach diesem Zeitpunkt entstanden und die Formulierung mindestens unglücklich und mehrdeutig. Da Apple in seinem Nutzungsbedingungenwust aber mehrfach von Privatpersonen spricht und gewerbliche Nutzung ausschließt, muss davon ausgegangen werden, dass der verwendete Begriff Endverbraucher auch tatsächlich einen Verbraucher im juristischen Sinn meint.

  7. Erstellt am 10. Juli 2009 um 16:32 | Permanent-Link

    Warum eigentlich gerade 13? Meines Wissens nach ändert sich doch mit diesem Alter nach deutschem Recht gar nichts.

  8. joern
    Erstellt am 10. August 2009 um 13:15 | Permanent-Link

    es steht dort ja sogar noch viel drastischer drin:

    Nutzungsbedingungen.

    (i) Ihre Benutzung der Produkte setzt voraus, dass Sie sich vorher mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären.

    (ii) Die sich hieraus ergebende Produktlizenz berechtigt Sie lediglich, die Produkte für ihre persönlichen, nicht-gewerblichen Zwecke zu verwenden.