Wo wir gerade dabei sind: Impressumspflicht für facebook und studiVZ Profile!?

Die aktuelle Diskussion unter Juristen über die mögliche Impressumspflicht von Twitter-Accounts stößt in der nichtjuristischen Internetgemeinde auf Unverständnis. Twitter, wie etwa Blogdienste, Social Networks vorher, entstehen in den USA und deren Erfolg und Verwendungsart schwappt dann nach Europa über. Die Nutzung des Dienstes als solches wird zT als neue und einfache Form der Kommunikation angesehen. Rechtliche Bedenken gibt es bei den meisten Nutzern nicht, schließlich funktioniert das ganz in den USA doch auch so, die Regelungen zur Anbieterkennzeichnung werden daher als Regulierungswut wahrgenommen. Dabei waren diese Dienste weitestgehend unbekannt als Rundfunkstaatsvertrag und Telemediengesetz (bzw. dessen Vorgänger Teledienstegesetz) vom Gesetzgeber entworfen wurden.

Das nun bestimmte Nutzungsarten von solchen neuartigen Diensten in den Anwendungsbereich des TMG bzw. RStV fallen, mag für den Laien auf Grund der Komplexität der Gesetzeslage und damit der Gefahr von Abmahnungen ärgerlich sein, spricht letztlich jedoch für die Flexibilität des Gesetzes. Im Rahmen der Diskussion wird häufig die Frage gestellt, dass das öffentliche Mitteilen von Statusmeldungen über Twitter etwa, doch nicht unter die Anbieterkennzeichnungspflicht fallen kann. Ein befreundeter Softwareentwickler stellte prompt die Frage bzw. These an, dass dann doch auch sämtliche öffentlichen Profile in facebook, StudiVZ oder Xing eine Anbieterkennzeichnung haben müssten. Das könne der Gesetzgeber doch nicht beabsichtigen.

Ein Impressum für das eigene StudiVZ Profil?

Wenn man eine Kennzeichnungspflicht für Twitterprofile allgemein bejaht, dann dürfte dies wohl auch für öffentlich zugängliche Profile in Social Networks gelten. Doch das wäre eine viel zu weite Auslegung der Anbieterkennzeichnung und eine Kennzeichnungspflicht von StudiVZ Profilen kann wohl ohne Probleme verneint werden, da StudiVZ-Profile (jedenfalls war es mal so) höchstens angemeldeten Nutzern zugänglich sind und Nichtmitglieder haben keinen Zugriff darauf. Auch ist das StudiVZ als reine Kommunikationsplattform aufgebaut und das angelegte Profil dürfte kaum als Dienst aufgefasst werden, da es nur eine begrenzte Anzahl an Informationen enthält. Das StudiVZ Profil dürfte außerdem nach der Intention der Länder als “ausschließlich” persönlich aufgefasst werden, da es sich abgeschottet von der breiten Öffentlichkeit des Internet um private Kommunikation handelt.

Facebook: Mehr Möglichkeiten, mehr Pflichten?

Anders könnte allerdings die Analyse bei Profilen der Konkurrenz von Facebook sein. Facebook-Profile sind hochgradig flexibel und können äußerst umfangreich gestaltet werden. Das Facebookprofil erlaubt es nicht nur Kurzmitteilungen im Stile von Twitter zu veröffentlichen sondern mit Notizen auch ein komplettes Blog darin zu betreiben. Zudem hat jeder Nutzer die Möglichkeit sein Profil komplett freizuschalten und es auch für die Indizierung von Suchmaschinen einzutragen. Facebook würde dann zu einer Kombination aus Twitter und Blog. Entscheidet sich der Nutzer zu einer solchen Nutzung seines Facebook-Accounts treffen ihn auch die entsprechenden Informationspflichten des RStV und des TMG.

Hinzukommt, dass in facebook auch Firmen, Politiker und andere Persönlichkeiten Seiten anlegen können, die neuerdings einem normalen Profil entsprechen. Diese Angebote dienen allerdings maßgeblich der Werbung für die eigene Person oder Produktpalette. Sind diese Seiten öffentlich zugänglich liegt das Erfordernis der geschäftsmäßig in § 5 TMG auf der Hand.

Das Gespenst des rechtsfreien Raum

Letztendlich ist es nicht entscheidend um welche Plattform es sich gerade handelt. Sowohl twitter, facebook, blogspot (um exemplarisch Beispiele zu nennen) sind lediglich Kommunikationsplattformen die zwar eine globale Vernetzung und Verbreitung haben, aber nicht im rechtsfreien Raum schweben. Sofern die Voraussetzungen für die Anwendung von § 5 TMG (Telemedium, Diensteanbieter, Geschäftsmäßigkeit) bzw. § 55 RStV (Telemedium, Anbieter, nicht ausschließlich persönlich oder familiär) erfüllt sind, trifft die Informationspflicht auch auf diese neuartigen Plattformen zu.


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Ein Kommentar

  1. HaJo Bäewolf
    Erstellt am 19. Oktober 2009 um 08:36 | Permanent-Link

    Ich möchte bei facebook wieder aussteigen.
    Was muss ich tun?
    Mit freundlichem Gruß und Dank im voraus, HaJo Bärwolf

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