Verderben Juristen nun auch den Twitter-Spaß?

Ohne Twitter (sondern nur mit dem guten alten RSS) dauert es etwas länger, bis die Nachricht ankommt, aber ich habe sie als bekennender Nichttwitterer mit einem schmunzeln zur Kenntnis genommen. Unter deutschen IT-Juristen wird derzeit über die Frage spekuliert, ob Twitterer nicht nach TMG und RStV eine Anbieterkennzeichnung bereithalten müssen.

Die Frage hat durchaus seine Berechtigung, da die Vorschriften über die Anbieterkennzeichnung zumindest vom Wortlaut sämtliche Dienste (im technischen Sinne) umfassen. Angestoßen hat die ganze Diskussion Rechtsanwalt Hennig Krieg in der Computerwoche, der nun auch einen ausführlichen Artikel zu dem Thema veröffentlicht hat.

Die Diskussion zeigt (wie viele andere vorher) eindrucksvoll wie umfassend das TMG auch neue Kommunikationsformen oder Spielereien erfasst und wie bei Internetusern gerade dies auf großes Unverständnis stößt und als Überregulierung verschrien wird. Doch TMG und RStV sind nicht nur Schikane und Futter für “Abmahnanwälte”, sondern dienen auch dem Schutz privater Interessen (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verbraucherschutz,…). Twitter wird als Mischform oder Weiterentwicklung von Chat&Blog gesehen. Warum sollten also nicht auch ähnliche Maßstäbe gelten, wie für ein Blog, wenn Twitter in einigen Fällen genauso verwendet wird? Die Beschränkung auf 140 Zeichen macht jedenfalls keinen Unterschied zur Verwendung eines Blogdienstes wie blogspot oder ähnlichem.

Ich bin gespannt, welchen Verlauf die Diskussion nimmt, schließlich ist Twitter wohl das (Un-)Wort des Jahres 2009.


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Ein Kommentar

  1. Erstellt am 18. Juni 2009 um 12:39 | Permanent-Link

    Während ein Ingenieur froh ist, wenn er etwas zum Laufen bringt,
    ist der Jurist glücklich, wenn er etwas Funktionierendes lahm legen kann.
    Wolf-Dieter Roth auf <a href="http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/15853/1.html&quot; Telepolis;

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