Am 16. Oktober hat der EuGH in der Vorabentscheidung über die Frage, ob die Angabe einer Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung erforderlich ist, sein Urteil verkündet.
Der EuGH hat die Frage mit “Nein” beantwortet und damit erwartungsgemäß einem lange in Deutschland schwelenden Streit ein Ende gesetzt. Der EuGH stellt klar, dass die Formulierung der Richtlinie lediglich klarstellt, dass eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit neben dem Kontakt per E-Mail ermöglicht werden muss. Dies können wahlweise die Angabe einer Telefonnummer, Faxnummer, Niederlassung oder ein Webformular sein.
Ein Webformular erachtete der EuGH im konkreten Fall als ausreichend, wenn auf die Angabe binnen 30-60 Minuten geantwortet wird. Für den Fall, dass neben der E-Mail Adresse ein Webformular verwendet wird, begründet der EuGH jedoch für die Anbieter eine neue Pflicht. Es gäbe Fälle, etwa eine Urlaubs- oder Dienstreise, wo der Vertragspartner keinen Zugriff auf das Internet und die elektronischen Kommunikationsmittel habe. Um einem solchen Fall, die Kommunikation nicht zu unterbrechen, ist der Anbieter nach dem EuGH verpflichtet dem Vertragspartner auf Anfrage eine nicht-elektronische Kommunikationsmöglichkeit mitzuteilen.
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