Spanien ist das Schweden des Südens. So sieht es jedenfalls gerade aus. Die in Schweden im Piratebay-Prozess aufgeworfene Frage, ob der Link auf p2p-Tauschbörsendateien von urheberrechtlich geschützten Werken selbst eine Verletzung des Urheberrechts darstellt ist in Spanien jetzt von einem spanischen Instanzengericht entschieden worden. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Verletzung des spanischen Urheberrecht vor.
Das Setzen von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (oder die Möglichkeit sich solche zugänglich zu machen) sei nach spanischem Recht nicht strafbar. Links seien lediglich ein Mittel um anderen den Zugang zu Webseiten zu ermöglichen.
Dieser Einschätzung des Gerichtes steht prinzipiell nichts entgegen zu setzen, die Frage bleibt jedoch, ob sich Betreiber von Seiten wie Piratebay nicht als Gehilfe strafbar machen können. Auch wenn sie selbst nie in Kontakt mit den verlinkten Werken kommen, so erleichtern sie den Zugriff auf urheberrechtlich geschütztes Material. So ließe sich jedenfalls im deutschen Recht über eine Beihilfe nachdenken.
Social Sharing
Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Dann verbreiten Sie Ihn doch über Facebook und Twitter…
An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Lesen Sie dazu zunächst die Datenschutzerklärung. Wenn Sie die Dienste wünschen, klicken Sie bitte hier

