-
RSS-Feeds
medien-gerecht gezwitschert:
- Mit welchen Mail Clients kann man eigentlich den @ePostbrief nutzen? Outlook? Notes? Apple Mail? Auf dem iPhone? 1 day ago
- Thx to the Library of Congress: Legalizing #iPhone #jailbreak and #unlock today! Great day for US copyright: http://tinyurl.com/36ygejn 3 days ago
- Eine Suche bei Flickr nach ties (engl. Krawatten) führt nicht GANZ zu den gewünschten Ergebnissen. Was es nicht alles gibt... #flickr #porn 4 days ago
- More updates...
Letzte Kommentare
- Katharina Rosch bei ePostbrief und De-Mail – Zum Scheitern verurteilt!
- Meister bei Vorsicht! Datenschutzeritis kann blind machen
- Gonzo Gaze bei Vorsicht! Datenschutzeritis kann blind machen
- Meister bei Vorsicht! Datenschutzeritis kann blind machen
- Mucius Valerius bei Vorsicht! Datenschutzeritis kann blind machen
Tag-Wolke
AGB Andrea Ypsilanti Apple ARD Barack Obama Blogosphäre Bundesverfassungsgericht Claus Kleber Datenschutz DRM Eigener Sache EU Facebook FAZ Fernsehen Filesharing Frankreich Google Hessen Internet iPhone iTunes Kurz notiert LLM Medien medien-gerecht Microsoft Preisverleihung Rundfunk Rundfunkgebühr Saarland SPD Spiegel Stefan Niggemeier StudiVZ Suffolk Twitter Urheberrecht Urteil USA Wahlkampf Werbung WordPress YouTube ZDFBadges


Spanien: Keine Haftung für Links zu Werken in Tauschbörsen
Spanien ist das Schweden des Südens. So sieht es jedenfalls gerade aus. Die in Schweden im Piratebay-Prozess aufgeworfene Frage, ob der Link auf p2p-Tauschbörsendateien von urheberrechtlich geschützten Werken selbst eine Verletzung des Urheberrechts darstellt ist in Spanien jetzt von einem spanischen Instanzengericht entschieden worden. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Verletzung des spanischen Urheberrecht vor.
Das Setzen von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke (oder die Möglichkeit sich solche zugänglich zu machen) sei nach spanischem Recht nicht strafbar. Links seien lediglich ein Mittel um anderen den Zugang zu Webseiten zu ermöglichen.
Dieser Einschätzung des Gerichtes steht prinzipiell nichts entgegen zu setzen, die Frage bleibt jedoch, ob sich Betreiber von Seiten wie Piratebay nicht als Gehilfe strafbar machen können. Auch wenn sie selbst nie in Kontakt mit den verlinkten Werken kommen, so erleichtern sie den Zugriff auf urheberrechtlich geschütztes Material. So ließe sich jedenfalls im deutschen Recht über eine Beihilfe nachdenken.