Täglich grüßt das Murmeltier: Wie bei den Google Apps lässt sich google mit der EULA von Google Chrome wieder weltweite Lizenzen zum Veröffentlichen, Übersetzen, öffentlichen Darstellen etc. urheberrechtlich geschützten Materials einräumen. Das ganze dient natürlich nur dem Zweck, das Anzeigen, Vertreiben und Bewerben des Services zu ermöglichen.
Für einen Browser schon eine sehr überraschende Klausel (die allein deswegen nichtig ist?). Als Hintergrund der Klausel kann ich nur vermuten, dass google sich damit, die Rechte für die Implementierung von anderen Google-Diensten in die Ansicht von Chrome absichern will.
Das Recht geht aber durchaus weiter. Durch die Möglichkeit mit meinen urheberrechtlichen Inhalten Google Chrome (den service) zu bewerben, kann google mit solchen Inhalten auch fröhlich Werbung machen. Mit der Einräumung dieser weitreichenden Lizenz an Google, schließt sich die Nutzung für geheimhaltungsverpflichtete Berufsgruppen (etwa Ärzte und Rechtsanwälte) aus. Man stelle sich vor man schreibe von unterwegs via Webmail der Kanzlei eine vertrauliche E-Mail an den Mandanten. Nichts woran google allein durch die Nutzung des Browser auch nur irgendein Recht erhalten sollte.Â
Wer also Chrome nutzt ist nicht nur gläsern sondern darüber hinaus auch noch leichtsinnig.
Siehe dazu auch:


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[...] downloaden War grad dabei, ein Nickerchen zu machen…. dann trifft mein Auge auf das hier: medien-gerecht » Blog Archiv » Umfassende Nutzungsrechte in AGB von Google Chrome nun bin ich wieder wach ! -ich verwende momentan [...]
[...] zum Beispiel hat jeder Browser eine eindeutige Identifikationsnummer, auch sind die AGB mehr als unschön, was aber mittlerweile wieder geändert [...]