Impressumspflicht: Ende eines unendlichen Streits nahe?

Telepolis berichtet in seiner aktuellen Ausgabe über ein Verfahren vor dem EuGH. Gegenstand ist die Frage, ob nach der Richtlinie 2000/31/EG in der Anbieterkennzeichnung eines Internetauftrittes sowohl eine E-Mail Adresse als auch eine Telefonnummer angegeben werden muss. So wird derzeit die unglückliche Formulierung in § 5 TMG ausgelegt. 

Der BGH hatte die Vorlage an den EuGH gegeben um die Frage nun klären zu lassen. Der Generalanwalt Colomer empfahl nun in seinem Schlussantrag nun, die Richtlinie entgegen der bisherigen deutschen Rechtsprechungspraxis so auszulegen, dass die Angabe einer E-Mail Adresse für die schnelle Kontaktaufnahme ausreicht. Es ist zu erwarten, dass der EuGH sich dieser Auffassung anschließen wird.

Damit wäre ein Grundstein gelegt, dass auch die deutschen Umsetzung der Richtlinie in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG so auszulegen ist, dass eine Angabe der E-Mail Adresse alleine den gesetzlichen Anforderungen genügt.


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Ein Kommentar

  1. Erstellt am 18. Mai 2008 um 09:36 | Permanent-Link

    Heißt das denn jetzt, dass ich bei einer entsprechenden Entscheidung z.B. auch ein Kontaktformular anbieten kann und somit auch die E-Mail-Adresse vor Spambots schützen kann?

Ein Trackback

  1. [...] EuGH hat die Frage mit “Nein” beantwortet und damit erwartungsgemäß einem lange in Deutschland schwelenden Streit ein Ende gesetzt. Der EuGH stellt klar, dass die [...]

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