Eine Entscheidung des OLG Hamburg zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG sorgt derzeit für Aufsehen. Dabei stellt das OLG darin eigentlich nichts fest, was man mit einer guten Subsumtion auch selbst herausfinden konnte.
Ein Angebot ist nicht nur dann geschäftsmäßig, wenn es gegen Entgelt angeboten wird. Dies ergäbe die Entwicklungsgeschichte und die Gesetzesbegründung zu den geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien.
Wenn etwas “in der Regel” ist, dann heißt es, dass es neben der Regel auch Ausnahmen gibt, die in den Begriff fallen. Wenn man sich geschäftsmäßige Telemedien anschaut, dürfte die Regel zwar die Ausnahme sein, aber das scheint den Gesetzgeber nicht zu stören und auch die Auslegung nicht.
Die Frage, ob private Internetangebote mit Werbebannern nun eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin “geschäftsmäßig” angeboten werden, beantwortet das Gericht aber in keinster Weise. Insofern bleibt alles beim alten.
Auch die Frage, ob Privatpersonen nicht auf Grund der Datenschutzbestimmungen aus §§ 11 ff TMG trotzdem verpflichtet sind Angaben zu ihrer Person zu machen, bleibt noch offen.


Ein Kommentar
Daß die Feststellung des OLG nichts Aufregendes ist, habe ich ja ebenfalls festgestellt. Mein Punkt war die handwerklich schwache Umsetzung im TMG.
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