Keine Akteneinsicht in Ermittlungsakten gegen Filesharer (Vol. 2)

Nachdem das LG Saarbrücken schon im Februar die Akteneinsicht des Rechtsanwalts (der Musikindustrie) nach § 406e Abs. 2 StPO verweigerte, ist das LG München I dieser Argumentation gefolgt. Im März urteilte das Gericht, dass das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten der Akteneinsicht entgegenstehen würde, da es hier um die Verfolgung fragwürdiger zivilrechtlicher Ansprüche handeln würde. 

Das LG München I führte dabei allerdings aus, dass es anders als im Zivilverfahren keinen Anscheinsbeweis gäbe, sondern der in dubio pro reo Grundsatz gelte und aus diesem Grundsatz das Interesse des Beschuldigten bei der Abwägung die § 406e StPO verlangt deutlich überwiegt.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Artikel und getagged . Bookmarken: Permanent-Link. Momentan ist weder das Kommentieren noch das Setzen eines Trackbacks möglich.