Am vergangenen Wochenende tagte der Düsseldorfer Kreis. Dort kommen die Behörden der Länder zusammen, die für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständig sind. Bei der Tagung haben sich die Behörden über Leitlinien für SocialNetworks und Bewertungsportal geeinigt. Diese wurde in einem Beschluss zusammengefasst. Der Beschluss ist allerdings eher kurz und diffus. Darüberhinaus ist er besonders auf die Berwertungsplattformen zugeschnitten. (Da fällt mir eine Geschäftsidee ein: Eine Bewertungsplattform für Datenschutzbeauftrage, -ehörden und Landesmedienanstalten)
Der äußerst dürftige Beschluss musste daher vom Berliner Datenschutzbeauftragten kommentiert und erläutert werden. Nach seiner Aussage haben sich die Datenschützer darauf verständigt, dass es Mitgliedern in Social Networks wie etwa dem StudiVZ möglich sein muss, zu bestimmen wer ihre Daten sehen kann, ob sie personalisierte Werbung bekommen und ob sie ein Pseudonym verwenden. Schließlich gäbe es ein Recht zum Pseudonym.
Das mag zwar schön und gut sein, doch verfehlen die Datenschützer den eigentlichen Sinn des socialnetworking. Was nutzt ein Profil bei StudiVZ & Co, wenn man wegen Pseudonym nicht gefunden werden kann? Ah stimmt. Der Nutzer des Pseudonyms kann nach herzenslust unbemerkt und anonym die Daten anderer Mitglieder der Plattform ausspähen. Das ist wirklich effizienter Datenschutz.
Die Pseudonym-Argumentation wird ganz besonders perfide, wenn man den Beschluss zu den Bewertungsseiten (etwa spickmich.de) hinzuzieht. Bei solchen Internetangeboten kritisieren die Datenschützer, dass subjektive Werturteile anonym abgegeben werden können. Genau, weil bei der Registrierung meist nur ein Pseudonym angelegt wird.
Allerdings haben es diese Bewertungsportale den Datenschützern besonders angetan. Nach ihrer Auffassung sind solche Bewertungsseiten datenschutzrechtlich unzulässig. Ihrer Auffassung nach verstoßen solche Angebote gegen § 29 BDSG, da kein glaubhaftes berechtigtes Interesse der Abrufenden (also der Nutzer) vorläge. Voraussetzung ist dabei zunächst, dass es sich tatsächlich um Online-Auskunfteien handele und dass es sich bei den dort hinterlegten Daten tatsächlich um personenbezogene Daten handele. Leider gehen die Datenschützer dabei nicht darauf ein, ob die Person des Lehrers oder tatsächlich nur seine Arbeit als Lehrer berwertet werden muss.
Den Datenschützern ist aber wohl jedenfalls insofern zuzustimmen, dass mindestens eine Benachrichtigung des Betroffenen (Lehrers) zu erfolgen hat, denn es handelt sich schließlich um seine personenbezogenen Daten.
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