Eine wesentliche Verbesserung zum Schutze der Verbraucher sollte bei der gestrigen Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze des Geistigen Eigentums die Begrenzung der Abmahngebühren auf 100 Euro, die ein Anwalt dem Schädiger in Rechnung stellen kann.
Die Abgeordneten wählten in ihrer Begründung ein plastisches Beispiel mit einer armen 16 Jährigen, die wegen eines Stadtplans auf ihrer Homepage von bösen Abmahnern mit übermäßigen Kosten überrollt wird. Dies soll nun nach dem Willen der Abgeordneten vorbei sein. Doch wird das wirklich so sein?
Ein genauer Blick auf das Gesetz lässt böses erahnen. Nach § 97a Abs. 2 UrhG soll bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Abmahngebühren auf 100 Euro erfolgen.
Das sind 4 Einschränkungen, die erfüllt sein müssen, damit die Begrenzung wirksam ist:
- Es muss sich zunächst um eine erstmalige Abmahnung handeln. Wer also wegen der gleichen Verletzung wiederholt abgemahnt wird, kann weiterhin voll in Anspruch genommen werden. Dies dürfte bei den Fällen wie der armen Schülerin selten der Fall sein. Stellt sich allerdings die Frage, ob bei ignorieren der Abmahnung nicht künftig einfach eine weitere folgen wird.
- Es muss sich um einen einfach gelagerten Fall handeln. Der Gesetzgeber hatte hier Bagatellverletzungen im Blick, wie etwa der Stadtplan oder ein Liedtext auf der privaten Homepage. Das ist soweit einleuchtend. Doch birgt eine große Gefahr. Wann ist ein Fall nicht mehr einfach gelagert? Wird aus dem einfach gelagerten Fall ein komplizierter wenn der Abgemahnte behauptet, es sei keine Urheberrechtsverletzung vorhanden? Sollte sich die Unterscheidung in diese Richtung bewegen, wäre dubiosen (Massen-) Abmahnungen Tür und Tor geöffnet. Frei nach dem Motto: “Zahl die 100 Euro und schweig, sonst wird es im Zweifel sehr viel teurer für dich!”
- Es muss sich um eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung handeln. Damit scheidet die 100 Euro-Grenze im Falle von Abmahnungen gegen Filesharer aus. Denn der Rechteinhaber hat in der Regel nur die IP des bösen Filesharers. Zwar hat er nun einen privaten Auskunftsanspruch, der aber nur ein Richter genehmigen wird, wenn eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Erst dann wird der Rechteinhaber, den Namen und die Adresse zum Abmahnen bekommen. Bei einem gewerblichen Ausmaß liegt jedoch sicherlich keine unerhebliche Rechtsverletzung vor. Filesharer werden also weiterhin mit teuren Abmahnungen rechnen müssen.
- Die Rechtsverletzung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen und umfasst “jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks bestimmt ist”. In der Änderung des Rechtsauschusses wird als Beispiel auch der Fall eines unrechtmäßig verwendeten Fotos bei einer ebay-Auktion angeführt für die 100 Euro-Grenze. Doch könnte sich dies im Widerspruch zu der weiten Auslegung des geschäftlichen Verkehrs handeln. Wer regelmäßig bei ebay Waren verkauft, verfolgt eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigenem Geschäftszweck. Damit ist genau der Fall, den der Gesetzgeber erdachte nur bei Gelegenheitsverkäufen umfasst.
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Abmahnwellen ade?…
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[...] Über die 100 Euro Abmahnungen [...]
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Petition zur Kostenfreiheit bei Abmahnungen bei fristgerechter Entfernung des Abmahngrundes…
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