LG Saarbrücken: Keine Akteneinsicht des Geschädigten wegen Ermittlungen gegen Filesharer

In der Justiz wächst der Widerstand gegen eine Instrumentalisierung der Staatsanwaltschaft als williger Vollstrecker der Musikindustrie. Das LG Hamburg hatte die privaten Ermittlungsmethoden im Beweisverfahren kritisiert, die StA Wuppertal sich gar gegen Ermittlungen geweigert.

Im Saarland scheint man einen anderen Weg gefunden zu haben. Zwar ermittelt die Staatsanwaltschaft, eine Akteneinsicht bekommt die geschädigte Plattenfirma allerdings nicht. Das entschied das Landgericht Saarbrücken am 28. Februar 2008. Das Gericht begründet dies, mit einem entgegenstehenden überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten nach § 406e Abs. 2 StPO. Aus der Tatsache, dass sich eine IP-Adresse einem Anschlussinhaber zuordnen lasse, kann noch nicht geschlossen werden, dass dieser auch die konkrete Urheberrechtsverletzung begangen habe. Da somit der hinreichende Tatverdacht nicht bestätigt werden könne, stehe der Akteneinsicht auch ein überwiegendes Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten entgegen.

Eine durchaus konsequente Entscheidung, die zwar die Staatsanwaltschaft arbeitstechnisch nicht entlastet, aber auch nicht generell Ermittlungen ausschließt.

[gefunden bei der medienpolizei]

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  1. [...] bislang gezwungen die Staatsanwaltschaft als (un)willige Vollstrecker einzusetzen. Doch dagegen erhob die Justiz in der Vergangenheit zu Recht Einwände und versperrte diesen [...]

  2. [...] Staatsanwaltschaft nach den aktuellen Entwicklungen das Verfahren wohl einstellen. Und ob nach dem Beschluss des LG Saarbrücken den Vertretern der Rechteinhaber die Möglichkeit zur Akteneinsicht gegeben wird, bleibt [...]

  3. [...] das LG Saarbrücken schon im Februar die Akteneinsicht des Rechtsanwalts (der Musikindustrie) nach § 406e Abs. 2 StPO [...]