Bundesanwaltschaft prüft Ermittlung gegen Ypsilanti

Wegen des massiven Drucks auf die Abgeordnete Dagmar Metzger ihr Mandat niederzulegen sind bei der Bundesanwaltschaft und der Wiesbadener Staatsanwaltschaft mehrere Strafanzeigen gegen Andrea Ypsilanti und weitere Mitglieder der hessischen SPD eingegangen. Der Vorwurf: Nötigung eines Verfassungsorgan nach § 106 StGB

Die Bundesanwaltschaft prüft, als zuständige Behörde, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Andrea Ypsilanti hatte vor laufender Kamera die Abgeordnete Metzger öffentlich aufgefordert ihr Mandat niederzulegen, sofern diese nicht für Ypsilanti als Ministerpräsidentin stimmen würde.

Eine mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Nötigung einesMitgliedes eines Verfassungsorgans läge allerdings nur dann vor, wenn Dagmar Metzger mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel rechtswidrig gedroht worden wäre. Zwar fehlt im Falle von § 106 StGB eine Verknüpfung von Nötigunsmittel und Zweck wie in § 240 Abs. 2 StGB, aber auch in diesem Fall wird es nicht allein auf die Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels ankommen.

Entscheidend ist aber zunächst die Frage, ob überhaupt ein Nötigungsmittel vorliegt. Dies könnte hier allenfalls die Drohung mit einem empfindlichen Übel sein. Ob der öffentlich geäußerte Rauswurf aus der Partei dafür ausreicht? 


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2 Kommentare

  1. Tom
    Erstellt am 20. März 2008 um 20:10 | Permanent-Link

    Natürlich ist es keine Frage des Nötigungsmittels – Nötigung scheidet aus da kein Nötigungserfolg vorliegt – Frau Metzger hat ihr Mandat schließlich behalten

  2. Berenger
    Erstellt am 22. März 2008 um 00:38 | Permanent-Link

    “Natürlich…”
    Wie ists mit Abs. 2?

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