Der Eilantrag, der mit der Massenverfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung abgegeben wurde ist nach ersten Medienberichten erfolgreich gewesen.
Das vermag insbesondere vor dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nicht zu wundern.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht dem kompletten Antrag statt gegeben, also der Außervollzugsetzung der §§ 113a und 113b TKG, sondern nur in Bezug auf letztere Vorschrift. Diese regelt in welchen Fällen der Staat auf die gespeicherten Daten zugreifen darf.
Hier sah das Bundesverfassungsgericht die mögliche Gefahr eines Nachteils für den Bürger bis zur Entscheidung in der Hauptsache und setzte die Entscheidung aus. Die Entscheidung ist hier abzurufen.
Gedanken zur Entscheidungen gibt es:
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