Karlsruhe: Parteien dürfen sich an Privatsendern beteiligen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen des hessischen Privatfunkgesetzes gekippt. Darin hatte die Regierung von Roland Koch eine Beteiligung von Parteien an privaten Sendern verboten. Mit diesem Gesetz wollte die hessische Landesregierung die traditionell starke Medienbeteiligung der SPD im privaten Rundfunk unterbinden.

Dagegen hatte die SPD-Bundestagsfraktion geklagt und bekam insoweit Recht, als dass ein Totalverbot verfassungswidrig sei.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil klar, dass Parteien zwar nicht unmittelbar dem Staat zuzuordnen sind, aber eine deutliche Staatsnähe aufweisen. Eine Beschränkung der Medienbeteiligung von Parteien kann daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings ist Zeck des Art. 5 GG, dass der Staat (und damit mittelbar auch die Parteien) keinen Einfluss auf die programmatische Ausrichtung eines Rundfunksenders nehmen dürfen. Insoweit steht es dem Gesetzgeber, nach den Worten des Bundesverfassungsgericht, auch frei, die Einflüsse einer sich an Rundfunkanstalten beteiligenden Partei zu beschränken oder gar gesetzlich auszuschließen.

Ein generelles Verbot einer Beteiligung ist indes verfassungswidrig. Gerade Minderheitsbeteiligungen hätten kaum Auswirkungen auf die Programmgestaltung und ein Verbot stünde hier im Widerspruch zu den geschützten Rechten der Parteien.

Mit diesem Urteil stellt das Gericht klar, dass sich Parteien zwar an privaten Rundfunkveranstaltern beteiligen dürfen, ihre Einflussnahme auf das Programm des Senders kann jedoch gesetzlich durchaus beschränkt werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die gesetzlichen Regelungen verändern werden.


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