Stefan Niggemeier : Opfer des LG Hamburg?

Dass das LG Hamburg mit Meinungsäußerung im Internet auf Kriegsfuß steht ist dank des Heise-Urteils hinlänglich bekannt. Eine neue Posse schreibt das Gericht jetzt in einer einstweiligen Verfügung gegen den Journalisten Stefan Niggemeier. Dieser muss in besonders sensiblen Artikel Kommentare nicht etwa erst unverzüglich nach Kenntnis der schädigen Handlung löschen sondern schon im Vorfeld Vorkehrungen treffen, damit solche Kommentare gar nicht möglich sind. Im streitigen Fall ging es um ein Kommentar, der in der Nacht auf Sonntag um halb vier eingetragen wurde und von Herrn Niggemeier am Sonntag um 11 Uhr gelöscht wurde.

Laut dem Betroffenen hatten die Richter auch solch warmen Worte für ihn, die nur Richter haben können, wie etwa sich nachmittags mehrere Stunden hinzusetzen und Kommentare zu moderieren. Ob Journalisten (wie etwa Richter) dafür soviel Zeit haben, steht wohl auf einem Blatt, dass bei der Urteilsbegründung keine Rolle spielte.

Warum das LG Hamburg im Internet aber partout ein solch strenges Maß an Störerhaftung durchsetzen will, erscheint für viele unbegreiflich. Die Entscheidungen des LG Hamburgs werden immer wieder als realtiätsfremd bezeichnet. Der den Entscheidungen zugrunde liegenden Gedanken führt letztlich für Blogs und Foren dazu, dass die Betreiber einer erhöhten Haftung ausgesetzt sind und sie auch bei sofortigem pflichtgemäßen Handeln nach Kenntnis nicht von dieser Haftung befreit sind.

Das gerade Foren und Blogkommentare ein viel genutzer Ort für beleidigende Äußerungen sind, lässt sich auch sicherlich am Heise-Forum mit seinen ganzen Trollen belegen. Doch begründet dies vorab noch lange keine generelle Störerhaftung jeden Betreibers eines Blogs oder Forums für sämtliche künftige ehrverletzenden Beiträge.

Lediglich, wenn dies in den Kommentaren ausnahmslos die Regel ist, vermag die Argumentation als Begründung ansatzweise zu überzeugen. Dafür müsste das Gericht allerdings sämtliche Kommentare eines Blogs (inklusive derjeniger die pflichtgemäß vom Betreiber gelöscht wurden) bei seiner Bewertung mit einbeziehen um eine solche generelle Störerhaftung annehmen zu können.

Ansonsten wird dieses allenfalls für einzelne Beiträge gelten können, in denen der Verfasser schon bei der Veröffentlichung sicher davon ausgehen kann, dass solche ehrverletzende Kommentare gepostet werden. Ob dies im betreffenden Fall so gewesen ist, kann letztlich nur Stefan Niggemeier beantworten.

Es bleibt dabei, dass das LG Hamburg sich stur gegen die Onlinekommunikationsformen mit seiner Rechtsprechung stellt und diese obendrein mit völlig weltfremder Begründung. Aber es gibt Gott sei Dank noch andere Gerichte. Wenigstens eine “Anwaltsmaxime” für Einstweilige Verfügungen hat das LG Hamburg wiedermal eindrucksvoll bestätigt:

“Hast du mumm oder ziehst du vors LG Hamburg?”


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3 Kommentare

  1. Erstellt am 6. Dezember 2007 um 01:27 | Permanent-Link
  2. Erstellt am 6. Dezember 2007 um 02:36 | Permanent-Link

    Ein klassischer Schildbürgerstreich, würde ich sagen.

  3. Erstellt am 6. Dezember 2007 um 20:50 | Permanent-Link

    Man muss dazu sagen, dass es nicht _das_ LG Hamburg ist. Lediglich ein VRiLG der 24. Zivilkammer zieht den Ruf eines ganzen Gerichts nach unten, das ja auch ansonsten nicht negativ auffällt.

Ein Trackback

  1. [...] in der Blogszene auch sein Echo gefunden: NeubiebergBlog, alltäglicher wahnsinn, B.L.O.G., medien-gerecht, Pottblog, Dienstraum, medienrauschen, DreamYourWorld, Martin Hagen, khossmos, kl3tte, Peterchen, [...]

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