Google dementiert, aber AGB sind geduldig

Die hier aufgeworfene Frage, der eingeräumten Nutzungsrecht an Google in den AGB der Google Apps sorgt auch hier zu lande für Diskussionen.

Sogar in der heutigen Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung findet das Thema seinen Niederschlag mit dem Fazit: “Das war’s dann wohl für viele Kunden”.

Heise online hat die Diskussion zum Anlass genommen um bei Google nachzufragen. Ein Pressesprecher von Google dementierte sofort, dass es die Absicht von Google sei, Daten der Kunden zu veröffentlichen. Google würde keine Eigentumsrechte beanspruchen und sich an die gewählten Freigaben des Nutzers halten. Man dürfe ihn dabei sogar zitieren.

Die Aussage dürfte eigentlich nicht zu bezweifeln sein, doch leider spiegelt sie nicht das wieder, was Google in seinen AGB festgelegt hat. Auf die Frage von heise, ob die AGB angepasst würden, gab es keine Antwort. Damit mögen die Worte des Pressesprechers vielleicht beruhigend klingen, was allerdings nichts an der rechtlichen Würdigung der AGB ändert. “Verbreitung” (§ 17 UrhG) und “öffentliche Zugänglichmachung” (§ 19a UrhG) sind im deutschen Urheberrecht klar definierte Verwertungsrechte. Daran gibt es nichts zu deuten. Dass sich Google diese nur einräumen lässt um den Dienst gegenüber dem Kunden zu gewährleisten wird aus seinen AGB nicht deutlich.

Solange Google seine AGB insofern nicht entsprechend klarstellt, bleibt für den Kunden das Risiko, dass im Zweifel Google seine Daten u.a. veröffentlichen und für Werbezwecke verwenden könnte. Für einige Kunden wird es daher wohl bei dem von der FAS gezogenen Fazit bleiben.


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Ein Trackback

  1. [...] noch so klein) sind da eher geeignet. Am besten fängt Google direkt an. Ich hätte sogar eine Idee wo. Die Anpassung von AGB an das deutsche Recht dürfte Google nicht zu teuer sein, wenn es mit [...]

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