Die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) kritisiert die am kommenden Montag startenden “Webchannels” des Saarländischen Rundfunks (SR).
Die APR wirft dem SR vor, dass sie mit diesem neuen Angebot die Festlegungen des Rundfunkstaatsvertrages umgehen. In § 19 Abs. 7 RStV ist festgesetzt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Gesamtzahl der 2004 bestehenden Hörfunkangebote (sprich Sender) nicht überschreiten dürfen, mit der Ausnahme der parallelen analogen und digitalen Ausstrahlung. Die APR hält die neuen Webchannels für eigene Hörfunkangebote, da sie als Endlosschleife programmiert, nicht das (komplette) Hörfunkprogramm wiedergeben.
Der SR weist diese Kritik (siehe FAZ vom 11.08.2007 S. 37) zurück und zieht sich auf den Standpunkt zurück, die Webchannels seien kein Angebot im Sinne des RStV und schon gar kein eigenes Hörfunkprogramm, da es sich lediglich um einen “Datenstrom” handele, wie es sie zu Hauf im Internet gebe.
Auf den ersten Blick scheint es sich um eine typische Sommerlochdebatte zu handeln, doch in Wirklichkeit stecken dahinter die großen Probleme des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunks der heutigen Zeit: Wie sind neue Verbreitungsformen (zB über das Internet) mit dem Rundfunkbegriff vereinbar und daneben, die Frage (die sogar die EU-Kommission beschäftigt) wie weit dürfen die gebührenfinanzierten Aktivitäten von ARD und ZDF im Internet gehen.
Löst man sich beim Rundfunkbegriff von der klassischen Vorstellung der eletromagnetischen Schwingungen und bezieht das Internet als weitere Übertragungsform mit ein, hätte dies insbesondere für die Privatwirtschaft erhebliche Auswirkungen. Dadurch würden private Streams und Casts im Internet auf einmal zu Rundfunk und wären im Anwendungsbereich des RStV, was eine Zulassung als privater Rundfunkanbieter mitsichbringen würde. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte auch die APR die “Webchannels” des SR wohl kaum ernsthaft als eigenes Hörfunkprogramm qualifizieren.
Schwierigkeiten bereitet außerdem die Subsumtion unter § 19 Abs. 7 RStV, der mit digitaler Verbreitung eben gerade nicht das Internet meint, sondern DAB und bzw. DVB-T /-H. Die Wiedergabe im Internet ist daher keine digitale Wiedergabe. Bei den Webchannels handelt es sich vielmehr um Telemedien. Diese dürfen die Rundfunkanstalten nach § 11 Abs. 1 RStV anbieten, sofern sie programmbezogen sind. In den Webchannels will der SR einzelne Sendeformate über die Sendezeit hinaus anbieten. Dabei wird die Sendung nicht etwa als Podcast sondern als Webstream angeboten. Dabei kann es aber letztlich nicht auf die Form ankommen.
Die APR begründete seine Kritik aber außerdem mit dem Zusatzprogramm des deutschlandradios D-Plus, dass dieser nach einer Beschwerde des VPRT zum 31.07 einstellen musste. Jedoch ist der Fall mit den “Webchannels” nicht vergleichbar, da D-Plus auch digital über DAB ausgestrahlt wurde und zudem völlig eigene Sendungen, die nicht vorher im deutschlandradio gesendet worden waren, verbreitete. D-Plus war ein unzulässiges weiteres Hörfunkprogramm. Die Webchannels des SR sind es nicht.
Die Sorgen der privaten Rundfunkveranstalter sind jedoch verständlich. Macht das Beispiel des SR Schule könnten bald eine Flut von Webcasts der öffentlich-rechtlichen das Leben (bzw. das Einkommen) der Privaten schwer machen. Das Beispiel zeigt also wie reformbedürftig unsere Rundfunkordnung ist, und dies aufgrund der rasanten technischen Entwicklungen dringend erforderlich ist. Auf der einst halbwegs ausbalancierten Waage der dualen Rundfunkordnung verschiebt sich dadurch derzeit das Gewicht eindeutig zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (und damit auch zulasten der Gebührenträger).
Abgesehen davon, dass die APR ähnlich wie der VPRT wohl am liebsten den gesamten ÖRR abgeschafft sähe, ist das Thema durchaus ein ernstes: Was ist Rundfunk?
Ich glaube nicht, dass sich das auf die klassische, d. h., analoge Übertragung von elektromagnetischen Wellen beschränken lässt. Digitalradio und -fernsehen sind ebenfalls Datenströme, und Internetdaten(ströme) können ebenfalls drahtlos übertragen werden usw. usf.
Ich glaube, man müsste hier für die Zugehörigkeit zum Rundfunk andere, inhaltliche Kriterien anlegen, z. B.:
- Sendet die Quelle rund um die Uhr bzw. in regelmäßigen Abständen?
- In welcher Form und in welchem Ausmaß wird gesendet?
- Bietet sie Nachrichten? (Auch wenn dann schätzungsweise 80 % des Privatfernsehens wegfallen würden ;-))
Die neuen Webchannels sind mit Sicherheit keine neuen Sender, weil sie ausschließlich aus einem Best Of der schon bestehenden Kanäle gespeist werden.
Allerdings wird sich die Politik ernsthaft mit der Zukunft des RStV ebenso beschäftigen müssen wie mit den neuen Verbreitungsformen und dem Urheberrecht.
Zur Frage, was Rundfunk eigentlich ist, s. auch LAWgical vom 30.06.2007 http://www.lawgical.de/index.php?/entry/234-Was-ist-Rundfunk.html