Karlsruhe gibt freie Fahrt für/auf die Elbschlösschenbrücke

Das Bundesverfassungsgericht hat heute einen Beschluss vom 29.05. veröffentlicht, in dem die Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden aus formalen Gründen abgelehnt wird. Die Stadt fühlte sich durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgericht in ihren Rechten beeinträchtigt und berief sich insbesondere auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat die VB als unzulässig abgewiesen, da einerseits sich die Gemeinden nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen können. Auch Art. 19 Abs. 3 GG ist auf die Gemeinde nicht anwendbar und es liegen auch keine Voraussetzungen vor, die eine Ausnahme zu diesem Grundsatz rechtfertigen würden.

Obwohl die Verfassungsbeschwerde insgesamt an Zulässigkeitsvoraussetzungen scheitert, präzisiert das Gericht, dass die Entscheidungen des OVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.


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  1. [...] schafft eine Fledermaus was die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht hin immer abgelehnt hatten: Die Einstellung des durch Volksbegehren beschlossenen Brückenbaus. Es wird erwartet, [...]

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