Ausgetrickst: Der Einsatz des “Bundestrojaners” ist künftig strafbar

Gestern hat der Bundestag die Verschärfung des Hackerparagraphen beschlossen. In diesem Zusammenhang macht der CCC große Welle, da er die Arbeit von Administratoren eingeschränkt sieht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, lässt die Lektüre des Gesetzes allerdings fraglich erscheinen.

Aber eines wird durch die strenge Formulierung klar: Der Bund hat sich damit selbst ins Knie geschossen. Denn damit ist künftig auch die Onlinedurchsuchung durch Behörden strafbar. Sie lässt sich unproblematisch unter den neuen § 202a Abs. 1StGB subsumieren:

Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch strafbar ist künftig das Erstellen und Verschaffen von Software die das Ausspionieren von Computern ermöglicht. Dumm gelaufen, würde ich sagen.

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6 Kommentare

  1. Gerd
    Erstellt am 26. Mai 2007 um 13:30 | Permanent-Link

    Da hat der Blogger wohl das Wörtchen “unbefugt” überlesen …

  2. Erstellt am 26. Mai 2007 um 17:12 | Permanent-Link

    Endschuldigung aber ich habe keiner Sicherheitsbehörde der Welt die Befugnis gegeben meine Daten zu druchwühlen. :-P

    Ergänzung: Hier ist wohl in der Tat das “unbefugt” wie das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 263 a StGB auszulegen, d.h. unbefugt handelt der, der gegen den Willen des Berechtigten handelt.

  3. Heiko
    Erstellt am 26. Mai 2007 um 23:27 | Permanent-Link

    Selten so einen Unsinn gelesen.

    Wenn es eine Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung gibt, ist die natürlich nicht strafbar, da ein vom Gesetz gedeckter Eingriff in Grundrechte nicht rechtswidrig sein kann. Gibt es keine Rechtsgrundlage, ist die Online-Durchsuchung auch ohne Strafvorschrift rechtswidrig.

  4. Tobias
    Erstellt am 27. Mai 2007 um 12:40 | Permanent-Link

    Eben. Hat aber auch lange gedauert.

  5. Bérenger
    Erstellt am 28. Mai 2007 um 08:52 | Permanent-Link

    Herr Meister hat Recht.
    Solange es keine Rechtsgrundlage gibt, ist es nicht nur unbefugt, sondern dank neuen StGBs dann auch strafbar.
    Sobald es eine Rechtsgrundlage in der StPO gibt, ist das natürlich anders.

  6. Erstellt am 28. Mai 2007 um 09:47 | Permanent-Link

    @ Bérenger: Mein Hintergedanke war die Anordnung von dem ehm. Innenminister Schily, der ja ohne Rechtsgrundlage “Onlinedurchsuchungen” per Hausanweisung durchgeführt haben soll.

Ein Trackback

  1. Von Mondscheins Sonate am 31. Mai 2007 um 09:34

    Unsere Abgeordneten…

    Nach den Informationen auf bundestag.de ist der Rechtsausschuss dafür zuständig, dass die Gesetze “eindeutig, rechtsförmlich und verfassungsgemäߔ sind. Sollte ich Joachim Stünker demnächst mal treffen, muss ich ihn unbedingt fragen, wie ich n…