2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung und 360 Tagessätze Geldstrafe

So wird in allen Medien der Tenor des Urteils gegen den ehmaligen VW-Personalchef Peter Hartz wiedergegeben. Dabei scheint § 54 StGB im kleinen Juralexikon für Journalisten nicht vermerkt zu sein.

Der Tenor lautet wohl: 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung mit einer Auflage von 360 Tagessätzen à 1600 Euro.

Damit ist das Gericht dem Antrag des Hartz’schen Verteidigers Justizrat Dr. Egon Müller und der Staatsanwaltschaft gefolgt.


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3 Kommentare

  1. Erstellt am 26. Januar 2007 um 00:55 | Permanent-Link

    Was sagt das kleine Juralexikon für Blogger denn zu § 41 S. 1 StGB? ;-)

  2. Erstellt am 26. Januar 2007 um 08:53 | Permanent-Link

    Hups. :-!

    Aber moment: Der Gesetzeswortlaut von § 41 StGB sagt ja: “Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht…”

    Hier wurde doch gerade von Verteidigern, Staatsanwälten und Gericht immer wieder betont, dass Hartz sich eben nicht bereichert habe und auch nicht versucht habe sich zu bereichern, sondern explizit ermöglicht oder dafür gesorgt hat, dass Dritte sich bereichern. Dann wäre § 41 StGB nicht anwendbar.

  3. Erstellt am 26. Januar 2007 um 17:27 | Permanent-Link

    Da ist natürlich auch was dran.

    Andererseits: im Rahmen der Absprache muß ja nicht unbedingt nur das erörtert worden sein, was auch nach außen hin kommuniziert wurde…

    Und um noch einmal kurz das kleine Juralexikon aufzuschlagen: die Bemessung nach Tagessätzen gilt nur für die Geldstrafe (§ 40 StGB), aber nicht für eine Geldzahlung als Bewährungsauflage (§ 56b StGB).

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