Telemediengesetz: Keine Impressumspflicht für private Blogs und Homepages

Gestern kam es im Wirtschaftsausschuss des Bundestages zur Anhörung zum Entwurf eines einheitlichen Telemediengesetzes. Dies soll dank Zuständigkeitsänderungen durch die Föderalismusreform, das TDG und den MdStV ersetzen und eine klarere Abgrenzung zum Rundfunk ermöglichen. Gerade letzteres stieß bei der Anhörung auf viel Skepsis.

Bei einem Blick in den Entwurf findet sich eine für Blogger und private Homepagebetreiber wichtige Information. Die neue Regelung zur Anbieterkennzeichnung ist fast wortgleich, mit der Ausnahme, dass neben der Geschäftsmäßigkeit nun auch die Entgeltlichkeit (in der Regel) vorausgesetzt wird. In der Begründung (S. 23 RegE) heißt es explizit:

“Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.”


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2 Trackbacks

  1. [...] private Angebote könnte es böse Folgen haben, wenn es nicht beachtet wird. Zwar sind – wie schon berichtet – nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers “private” Telemedien nicht mehr [...]

  2. [...] keine kommerziellen Absichten verbunden. Bezüglich der Impressumspflicht lesen Sie bitte hier: Impressumspflicht Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung [...]

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