BGH: “Kontakt” und “Impressum” genügen § 6 TDG auch in zwei Klicks

Im Juli hat der BGH eine internetrechtliche Grundsatzentscheidung getroffen und einen langen Streit beendet. Wer seine Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik “Kontakt” oder “Impressum” versteckt, handelt nicht unlauter.

Die beiden Begriffe haben sich in der Praxis durchgesetzt und der durchschnittlich informierte Nutzer wisse, dass sich hinter diesen Begriffen häufig Informationen zur Anbieterkennzeichnung befinden. Auch die oft verwendete Bezeichnung “Kontakt” für ein Kontaktformular hindere diese Auffassung.

In der gleichen Entscheidung hat der BGH außerdem (nochmal?) verdeutlicht, dass die Anbieterkennzeichnung nicht unmittelbar mit einem Klick erreichen lassen muss. Zwei Klicks seien durchaus vertretbar, sofern dies der leichten Auffindbarkeit keinen Abbruch tut.

Der Volltext ist nachzulesen auf der Seite des BGH.

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8 Kommentare

  1. Sebastian N.
    Erstellt am 18. Oktober 2006 um 08:16 | Permanent-Link

    Also wäre auf der Hauptseite ein Link mit dem Namen “Infos zur Website” und dann auf der Seite “Infos zur Webseite” ein weiterer Link mit dem Namen “Betreiberinformationen” z.B. in Ordnung?

  2. Meister
    Erstellt am 18. Oktober 2006 um 08:20 | Permanent-Link

    Was die zwei klicks angeht sicher. Was die Begrifflichkeiten angeht… könnte das erste Kritisch sein. “Es gibt obergerichtliche Urteile in denen zB die Bezeichnung “Über DOMAIN.DE” nicht ausreicht.

  3. Sebastian N.
    Erstellt am 18. Oktober 2006 um 12:59 | Permanent-Link

    Also bleiben faktisch nur die genannten Begriffe “Kontakt” und “Impressum” übrig.

    Darf ich denn – 2. Klick – eine Eingabemaske machen die denjenigen, der sich für mein Impressum interessiert, zunächst auffordert seine Kontaktdaten anzugeben.

    Unter der Maske ist dann das Button, dass das Formular abschickt und das Impressum anzeigt. Der zweite Klick also.

    Ist eigentlich festgelegt, in welcher Darstellungsform das Impressum angegeben sein muss?

    Muss es reiner lateinischer Text sein, darf es eine Bitmap sein, kann es ein anderes Alphabet benutzen?

  4. Meister
    Erstellt am 18. Oktober 2006 um 15:23 | Permanent-Link

    Das mit der Maske dürfte nicht durchgehen. Sinn von § 6 TDG ist es, dass du dich als Verbraucher/Surfer über den Anbieter einer Webseite informieren kannst. Eine erforderliche Angabe von Kontaktdaten ist da sicherlich nicht in diesem Sinne.

    Stell dir vor du bist auf einer anscheinend relativ harmlosen Seite und musst deine Kontaktdaten eingeben und dem Betreiber schicken um dann festzustellen, dass du auf einer Seite bist, mit dessen Betreiber du nie (wieder) in Kontakt treten willst. Durch die zwingende Eingabe von Daten wäre das schon passiert.

    Der Text muss für einen deutschen Durchschnittsbürger verständlich sein. Die Angaben also in kyrillisch Abzudrucken wäre ein Abmahnungsgrund. Es kann also ein Bitmap sein, allerdings stellt sich dort das Problem mit der Barrierefreiheit.

  5. Sebastian N.
    Erstellt am 18. Oktober 2006 um 15:29 | Permanent-Link

    Wie kann ich mich denn als Webseitenbetreiber vor Missbrauch meiner persönlichen Daten im Impressum schützen?

    Gar nicht, oder?

  6. Meister
    Erstellt am 18. Oktober 2006 um 17:10 | Permanent-Link

    Korrekt

  7. Sebastian N.
    Erstellt am 18. Oktober 2006 um 17:56 | Permanent-Link

    Und da gibt es niemanden der dafür sorgt, dass sich dagegen gewehrt wird?

  8. Meister
    Erstellt am 18. Oktober 2006 um 18:24 | Permanent-Link

    Verstehe nicht, wo das Problem ist?

    Du hat natürlich bei Missbrauch die “üblichen” Unterlassungsansprüche. Aber das Gesetz gibt dir keine präventiv Maßnahmen zur Hand. Du bietest ja schließlich ein Webangebot für die Öffentlichkeit an. Keiner zwingt dich dazu. ;-)