In einem Aufsehen erregenden Prozess hat das Landgericht Stuttgart nun das Urteil gesprochen. Der Verkauf von T-Shirts, für den Protest gegen Rechts gedacht, auf denen Hakenkreuze oder ähnliche Symbole dargestellt sind, ist strafbar. Daran ändert auch nichts, wenn die Symole durchgestrichen oder von einer Faust zertrümmert werden.
Gerade nach den letzten Landtagswahlen sorgt ein solches Urteil in der Bevölkerung für Unverständnis und große Beliebtheit in den Medien. Dabei lässt sich die Frage juristisch durchaus stellen, denn die Verwendung des in den Tatbestand von § 86a StGB fallenden Symbols kann hier wohl nicht abgestritten werden. Es stellt sich allerdings die berechtigte Frage, ob dies alleine schon ausreicht um die Strafbarkeit zu begründen. Die Nutzung verfassungsfeindlicher Symbole durch die Antifa-Bewegung wurde zumindest von den führenden StGB-Kommentaren nicht sonderlich thematisiert. In früheren Urteilen (u.a. vom OLG Stuttgart) wurde eine Verwendung solcher Kennzeichen zur Satire zB als nicht tatbestandsmäßig erklärt.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Auseinandersetzung überhaupt streitentscheidend ist. Schließlich gilt bei § 86a StGB ebenfalls die Sozialadäquanzklausel von § 86 StGB. Danach ist eine Strafbarkeit (ausnahmsweise) nicht gegeben, wenn das Kennzeichen im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung oder Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen eingesetzt wird. Ist aber nicht gerade das, das erklärte Ziel dieser T-Shirts?
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