golem.de hat die GEZ zu dem Angebot eines Providers befragt, Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu filtern. Die GEZ zeigte sich unbeeindruckt und verweist auf den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Dort wird die Rundfunkgebühr als Geräteabgabe konkretisiert. Die tatsächliche Empfangbarkeit der öffentlich-rechtlichen Sender ist dabei nicht relevant. Das gilt auch für die “neuartigen Rundfunkgeräte”.
Der Fall verdeutlicht jedoch, dass die Geräteabgabe in der aktuellen Form nicht auf die technischen Entwicklungen anwendbar ist.


5 Kommentare
Bedeutet “Dort wird die Rundfunkgebühr als Geräteabgabe konkretisiert.”, dass die GEZ Anspruch auf eine Zahlung hat, sobald ich ein Gerät besitze was theoretisch unter bestimmten Umständen öffentlich-rechtliche Sender “empfangen” kann?
Also auch, wenn ein Computer im Büro steht, aber gar keinen Internetzugang besitzt?
Genau so ist es. Wie beim Fernseher. Auch wenn der Fernseher nur auf dem Speicher steht und dort vor sich hingammelt, ist es ein taugliches Rundfunkgerät und somit besteht eine Gebührenpflicht.
Und der “Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag” gilt als Verordnung oder Gesetz?
Als Landesgesetz, dadurch dass er von jedem Landesparlament ratifiziert wird. Das heißt dann oft Gesetz zur Umsetzung des Rundfunkstaatsvertrags in B-Land. Inhalt ist dann der gesamte Staatsvertrag. Damit wird das im Staatsvertrag vereinbarte zum Gesetz. Deshalb muss nach jeder Änderung eines Staatsvertrages die Länder diesen neu umsetzen.
Danke für diese Info! :-)
Habe ich eigentlich durch das Zahlen der GEZ-Gebühren auch irgendwelche Ansprüche gegenüber den ÖRs?
Müssen Sie mir zum Beispiel Inhalte in nicht-proprietären Formaten zur Verfügung stellen, oder ähnliches?